Wir haben einen 10-Jahre Mietvertrag. Nach Ablauf müssen diverse räumliche Anpassungen zurück gebaut werden. Müssen wir bereits Rückstellungen bilden, zu welchem Wert?

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen gebildet werden (Art. 960e OR). Die Rückbaukosten bzw. der daraus zu erwartende Mittelabfluss muss somit geschätzt werden. Je nach Wesentlichkeit innerhalb der Bilanz empfiehlt sich dringend eine Berechnung durch einen Sachverständigen (Architekten). Die Bilanzierung muss unter langfristigem Fremdkapital und zum Nennwert erfolgen. Eine Abdiskontierung der Rückstellung vom Datum des zukünftigen Mittelabflusses auf den Bilanzierungsstichtag ist nicht möglich.

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