Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35%. Die geldwerten Leistungen sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in fremden Währungen an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres auf die auf der letzten Seite dieses Rundschreibens (hier nachfolgend die wichtigsten Währungen) publizierten Zinssätze (Richtwerte) ab. Diese basieren einerseits auf den 5-jährigen SWAP-Sätzen und andererseits auf der Rendite von langfristigen Anlagen wie Industrieobligationen.
Land | Währung | 2023 | 2022 |
Europäische Union | EUR | 3.00 | 0.50 |
USA | USD | 3.75 | 2.00 |
China | CNY | 3.00 | 3.75 |
Dänemark | DKK | 3.25 | 0.50 |
Grossbritanien | GBP | 5.25 | 1.25 |
Indien | INR | 7.00 | 6.25 |
Japan | JPY | 0.50 | 0.50 |
Japan (Darlehen) | JPY | 1.75 | 1.00 |
Kanada | CAD | 3.75 | 2.50 |
Vereinigte Arabische Emirate | AED | 4.00 | 2.50 |
und andere nach Rundschreiben |
1) Aktivseite der Bilanz > Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder nahe stehende Dritte
Liegt der Zinssatz der fremden Währung unter dem Zinssatz gemäss dem Rundschreiben der ESTV betreffend Zinssätzen für die Berechnung von geldwerten Leistungen, so ist mindestens der Zinssatz für Schweizer Franken zu berücksichtigen.
Diese Zinssätze sind für Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte gültig, sofern sie aus Eigenkapital finanziert sind. Ist die Gesellschaft oder Genossenschaft verzinsliche Verpflichtungen eingegangen, sind Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte im Umfang der verzinslichen Verpflichtungen zu den Fremdkapitalzinssätzen inkl. allfällige Gebühren (Selbstkosten) zuzüglich eines Zuschlags von 1/2%, mindestens aber zu den im vorliegenden Rundschreiben angegebenen Zinssätzen, zu verzinsen.
2) Passivseite der Bilanz > Vorschüsse oder Darlehen von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten
Im Sinne einer "save-haven" Lösung gelten die Zinssätze auch für verzinsliche Verpflichtungen in fremden Währungen. Analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend Zinssätze für die Berechnung von geldwerten Leistungen kann für Betriebskredite (Ziffer 2.2) der gleiche Spread (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.25% resp. 1.75%; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75% resp. 0.50%) berücksichtigt werden.
Es ist jedoch möglich, höhere Zinsen aufgrund des Drittvergleichs geltend zu machen. In diesem Fall ist zusätzlich der geschäftsmässig begründete Nachweis zu erbringen, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinsliche Schweizer Franken eingegangen wurde.
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 (W97-006) der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
3) Bewertung von Unternehmen
Was die Kapitalisierungssätze für die Bewertung von Unternehmen anbelangt, so wird auf Randziffer 60 des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» sowie den aktuellen Kommentar dazu verwiesen
Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/fachinformationen/rundschreiben.html
Massgebend sind immer die Angaben gemäss Originalquelle (siehe auch Disclaimer)