Die Eidg. Steuerverwaltung macht jährlich mit diversen Rundschreiben Angaben zu Zinssätzen, welche für steuerliche Belangen massgeben sind. Die Zinssätze sind insbesondere auf für die Abschlusserstellung wichtig. Die Nichteinhaltung der Zinssätze führt zu steuerlichen Gewinnaufrechnungen oder/und weiteren Problemen, wie Verrechnungssteuern und zusätzlichen Einkommenssteuern (wenn Leistungsempfänger eine natürliche Person ist).
Rundschreiben bezüglich steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken:
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche gelwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35% und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben - auf folgende Zinssätze ab:
Sachverhalt / Jahr und Zinssatz | 2023 | 2022 |
Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte: |
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aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss mindestens! |
1.50% | 0.25% |
aus Fremdkapital finanziert: |
1.50% | 0.25% |
Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten: |
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Betriebskredit bei Unternehmen im Bereich Handel und Fabrikation, bis CHF 1 Mio |
höchstens 3.75% * |
höchstens 3.00% * |
ab CHF 1 Mio |
2.25% * |
1.00% * |
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Betriebskredit bei Holdings und Gesellschaften der Vermögensverwaltung |
höchstens 3.25% * | höchstens 2.50% * |
ab CHF 1 Mio |
2.00% * |
0.75% * |
Liegenschaftskredite: |
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bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft - bei Wohnbau und Landwirtschaft | höchstens 2.25% | höchstens 1.00% |
bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft - bei Industrie und Gewerbe | höchstens 2.75% | höchstens 1.50% |
Finanzierung im Bereich über 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft - bei Wohnbau und Landwirtschaft | höchstens 3.00% * | höchstens 1.75% * |
Finanzierung im Bereich über 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft - bei Industrie und Gewerbe | höchstens 3.50% * | höchstens 2.25% * |
Bei einer Finanzierung von über 2/3 gelten folgende steuerlich Höchstsätze für die Fremdfinanzierung: |
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* es ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten => Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 |
Quelle: ESTV - Verrechnungssteuern - Fachinformationen
Massgebend sind immer die Angaben gemäss Originalquelle (siehe auch Disclaimer)