Rechnungslegung Aktienrecht altes Recht - Gliederung/Ausweis

Für die KMU sind, zumindest rein formell, die Artikel bezüglich Mindestausweis und Gliederung von Bilanz-, Erfolgsrechnung und Anhang von Bedeutung. Dabei geht es primär um bestimmte Einzelheiten, wie separater Ausweis von a.o. Erträgen und Aufwendungen (was bei anerkannten Standards wie Swiss GAAP FER oder IFRS nicht gemacht wird) oder die gesonderte Angabe von Forderungen und Verpflichtungen gegenüber Aktionären.

In der heutigen Praxis arbeitet jedes KMU mit einem Rechnungswesen-Softwaresystem oder gar einem ERP-System. Der KMU-Kontenplan, welcher die korrekte Gliederung vorgibt, ist meistens in der Buchhaltungssoftware, bzw. dem Hauptbuch- oder Berichtsmodul des Systems bereits hinterlegt.

Im alten Recht wird die Erfolgsrechnung der Bilanz vorangestellt. In der Praxis hat sich diese Betrachtungsweise nicht durchgesetzt. Die Bilanz als "Blitzaufnahme" über die Vermögensverhältnisse per Bilanzstichtag gilt aus Ausgangslage der Rechenschaftsablage. In einem zweiten Schritt (also nachgelagert) wird dann mit der Erfolgsrechnung über die "Performance" Rechenschaft abgelegt. Im neuen Rechnungslegungsrecht gilt auch wieder diese in der Praxis normale Betrachtungsweise.

 

Art. 663 ORalt

Mindestinhalt der Erfolgsrechnung
1) Die Erfolgsrechnung weist betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen aus.

2)

Unter Ertrag werden der Erlös aus Lieferungen und Leistungen, der Finanzertrag sowie die Gewinne aus Veräusserungen von Anlagevermögen gesondert ausgewiesen.

3) Unter Aufwand werden Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand für Abschreibungen gesondert ausgewiesen.
4) Die Erfolgsrechnung zeigt den Jahresgewinn oder den Jahresverlust.

 

Mindestinhalt der Erfolgsrechnung ab 1.1.2013 substantiell angepasst.

 

Art. 663a ORalt

Mindestinhalt der Bilanz
1) Die Bilanz weist das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen, das Fremdkapital und das Eigenkapital aus.

2)

Das Umlaufvermögen wird in flüssige Mittel, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andere Forderungen sowie Vorräte unterteilt, das Anlagevermögen in Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagen.

3) Das Fremdkapital wird in Schulden aus Lieferungen und Leistungen, andere kurzfristige Verbindlichkeiten, langfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen unterteilt, das Eigenkapital in Aktienkapital, gesetzliche und andere Reserven sowie in einen Bilanzgewinn.
4) Gesondert angegeben werden auch das nicht einbezahlte Aktienkapital, die Gesamtbeträge der Beteiligungen, der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften des Konzerns oder Aktionären, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten, die Rechnungsabgrenzungsposten sowie ein Bilanzverlust.

 

Mindestgliederung der Bilanz ab 1.1.2013 substantiell angepasst.

 

Art. 663b ORalt

Inhalt des Anhangs
 

Der Anhang enthält:

  1. den Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter;
  2. den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
  3. den Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;
  4. die Brandversicherungswerte der Sachanlagen;
  5. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
  6. die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen;
  7. jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich ist;
  8. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neu gebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
  9. Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen;
  10. Angaben über Erwerb, Veräusserungen und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugeben sind ebenfalls Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder veräussert hat;
  11. den Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung;
  12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben;
  14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

 

Mindestgliederung und Inhalt Anhang ab 1.1.2013 substantiell angepasst.

Bemerkungen unter Vorbehalt, dass es sich um nicht mehr gültiges Recht handelt: In der KMU-Praxis sind vor allem die Punkte 2), 3), 4), 5) und mit der kleinen Aktienrechtsrevision auch 13) von Bedeutung. Punkt 14) ist z.B. relevant, wenn wesentliche Änderungen bei Abschreibungssätzen gemacht wurden und so gegen den Grundsatz der Bilanzkontinuität verstossen wird. Punkt 8) wird in der Praxis mit Zurückhaltung angewendet. Offengelegt werden müssen wesentliche und eindeutig "Entscheid" -abhängige Auflösungen von Rückstellungen, welche als stille Reserven betrachtet werden. Dazu zählt insbesondere die steuerlich privilegierte Warenreserve (auch wenn diese in der Bilanz offen ausgewiesen wird). 

andere Themen, die interessieren könnten / autres thèmes