Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern (vgl. Art. 671, Abs. 3 OR).
Somit ist die Gewinnreserve gesetzlich zur Deckung von Verlusten vorgesehen. Aus steuerlicher Sicht macht es auch Sinn, diese zuerst einzusetzen, denn die Kapitalreserve kann grundsätzlich nach dem Kapitaleinlageprinzip wieder steuerfrei bezogen werden (was bei der Gewinnreserve nicht der Fall ist). Es ist natürlich der Einzelfall zu beachten und insbesondere auch, was der genaue Ursprung der Kapitalreserve ist.