Wenn der Verein entsprechend Art. 61 ZGB effektiv nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss, dann besteht auch keine Pflicht zur doppelten Buchführung nach Art. 957 OR. Die Führung einer Einnahmen- /Ausgabenrechnung mit Nachweis der Vermögenslage ist ausreichend. Der Vorstand sollte aufgrund der effektiven Gegebenheiten und den Bedürfnissen betreffend Rechenschaftsablage entscheiden, ob es allenfalls sinnvoller ist trotzdem eine vollwertige Buchhaltung zu führen.