Nach Artikel 957 Abs. 1 gibt es betreffend Buchführung nur eine Entlastung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös pro Geschäftsjahr. Da eine GmbH eine juristische Person ist, hat diese immer nach Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung eine vollwertige Buchhaltung zu führen bzw. eine entsprechende Jahresrechnung zu erstellen.