Ein Kapitalverlust gemäss Art. 725, Abs. 1 OR ist eine "Unterbilanz", bei der mehr als die Hälfte der Kapitaldecke und der gesetzlichen Reserven durch Verluste verzehrt worden sind. Die vorhandenen Aktiven decken dabei noch das Fremdkapital. Ein Teil der ursprünglichen Einlage der Gesellschafter ist jedoch nicht mehr vorhanden.
In diesem Fall muss der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und den Aktionären Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung des Verlustvortrags vorschlagen. Beim ersten Schritt bzw. Absatz 1 von Art. 725 OR geht es primär noch um Massnahmen zum Schutz der Kapitaleinlagen bzw. Aktionäre oder je nach Rechtsform Gesellschafter. Bei kleineren Unternehmen, wo in der Regel eine enge Bindung zwischen Geschäftsführung und Aktionäre/Gesellschafter besteht, wird oft auf die Einberufung einer a.o. Generalversammlung verzichtet - dies kann auch der Fall sein, wenn im Rahmen der ordentlichen Überwachung des Geschäftsgangs bis zum effektiven Jahresabschluss noch eine gewisse Unsicherheit betreffend der genauen Situation besteht. Wenn der Kapitalverlust jedoch unter dem Jahr als offensichtlich erscheint, muss unbedingt sofort formell korrekt gehandelt werden, wenn man sich später nicht Schadenersatzansprüchen aussetzen will.