Die Vorschriften zur Rechnungslegung in der Schweiz sind angepasst worden. Im neuen Gesetz wurden die Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung im 32. Titel des Obligationenrechts modernisiert und für alle Gesellschaften und Organisationen des Privatrechts vereinheitlicht. FINANZIA behandelte das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 957 bis 963b des Obligationenrechts) bereits in der Version "Botschaft vom 21. Dezember 2007" - und nun in der definitiven Version vom 23. Dezember 2011.
Das neue Rechnungslegungsrecht soll für alle rechtlichen Unternehmensformen, wie Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen gelten. Generell kann man sagen, dass sich bei kleineren Gesellschaften nichts Grundlegendes ändern wird. Bei gutem Geschäftsgang stehen bei solchen Gesellschaften anlässlich der Abschlusserstellung primär steuerrechtliche Überlegungen im Vordergrund. Das wird auch in Zukunft so möglich sein.
Bereits revidiertes Revisionsrecht:
Seit Anfang 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft, welches die Abschlussprüfung regelt und insbesondere zwischen der
- ordentlichen und
- Eingeschränkten Revision
unterscheidet. Auf diesen Zeitpunkt wurde auch das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) eingeführt. Bei der Zulassung bzw. den Zulassungsbedingungen wird unterschieden zwischen
- Revisorinnen und Revisoren bzw. Revisionsunternehmen (unterste Stufe = Eingeschränkte Revision),
- Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten bzw. Revisionsunternehmen (mittlere Stufe = ordentliche Revision) und
- staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (oberste Stufe, notwendig zur Prüfung von Publikumsgesellschaften).
Auf unterster Stufe dürfen KMU's geprüft werden, die innerhalb von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössenkriterien nicht überschreiten:
- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Auf dieser Stufe spricht man auch von der KMU-Revision, wo sich die Prüfungshandlungen nach dem Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) richten und Detailprüfungen nur "angemessen" durchzuführen sind. Im Vordergrund stehen analytische Prüfungen und Befragungen. Unternehmen, welche die aufgeführten Grössenkriterien überschreiten, unterliegen der weit umfangreicheren ordentlichen Revision, wo sich die Prüfungshandlungen nach den Schweizer Prüfungsstandards (PS) richten. Bei der ordentlichen Revision muss auch das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems geprüft werden. Bedingt durch die Anwendung der materiell und formell sehr umfassenden Prüfungsstandards, sind auch die Kosten der ordentlichen Revision hoch.
Neue Schwellenwerte:
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum neuen Rechnungslegungsgesetz wurde beschlossen die Schwellenwerte für die ordentliche Revision auf die Grössen
- Bilanzsumme CHF 20 Millionen,
- Umsatzerlös CHF 40 Millionen und
- Vollzeitstellen 250
zu erhöhen.
Damit fallen die meisten "typischen" KMU's aus der oftmals als teure und zusätzliche "Schikane" empfundenen ordentlichen Revisionspflicht. Die neuen Bestimmungen sollen bereits ab 2012 gelten.
Die neuen Schwellenwerte bezüglich Revision haben zur Folge, dass die gemäss Art. 961 ORrev zusätzlichen Anforderungen an die Rechnungslegung grösserer Unternehmen ebenfalls erst mit Erreichen der Grössenkriterien 20/40/250 Geltung haben. Gleiches ebenfalls für die Konsolidierungspflicht (Art. 963a OR).
Zu beachten ist, dass Swiss GAAP FER betreffend Anwendung Kern-FER als Obergrenze weiterhin die Grössenkriterien 10/20/50 anwendet.
Vereinfachte Buchführung möglich bis CHF 500'000 Jahresumsatz: Im Zuge der parlamentarischen Beratungen des neuen Rechnungslegungsrechts wurde ebenfalls die Umsatzgrenze, bis zu der nach Art. 957 OR nur eine vereinfachte Buchführung verlangt wird, von CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöht. Inwieweit die Anhebung dieser Schwelle in der KMU-Praxis überhaupt von Bedeutung ist bleibt dahingestellt, denn wohl auch die meisten Kleinstunternehmen führen heute eine doppelte Buchhaltung und berücksichtigen bei Erstellung des Jahresabschlusses auch die offenen Forderungen und Verbindlichkeiten.
Zu beachten ist auch, dass Personalvorsorgeeinrichtungen immer der ordentlichen Revision unterliegen bzw. die eingeschränkte Revision gemäss Aktienrecht dort nicht existiert.
>> zum umfassenden Beitrag über das neue Rechnungslegungsrecht