Rechnungslegung und Revisionspflicht beim Verein

Die Schweiz ist ein Land von Vereinen. Das spätestens ab 1. Januar 2015 anzuwendende Rechnungslegungsrecht schafft eine einheitliche Ordnung für alle, die eine Buchhaltung führen müssen und eine Jahresrechnung zu erstellen haben. Dazu gehören auch Vereine. Was muss ein Verein bezüglich neuem Rechnungslegungsrecht und Revisionspflicht beachten?

Die Rechtsform des Vereins ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 60 ff. geregelt. Gemäss Art. 61 ZGB ist ein Verein befugt sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, wenn die Vereinsstatuten angenommen sind und der Vorstand bestellt wurde. Es besteht so eine freiwillige Eintragunsmöglichkeit in das Handelsregister für jeden Verein.

Zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist ein Verein nur, wenn er:

  1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder
  2. revisionspflichtig ist.

Revisionspflichtig ist ein Verein nach Art. 69b ZGB, wenn zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Weiter muss ein Verein seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Rechnungslegungsrecht Art. 957 ff. OR

Lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen diejenigen Vereine, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2).

Der wohl weitaus grösste Teil der Vereine in der Schweiz unterliegt somit nur einer einfachen Buchführungspflicht mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einem Vermögensstatus. Die einfache Buchführung besteht primär in einer systematischen Aufzeichnung der Kassen- und/oder Banktransaktionen. Es sind die allgemeinen Buchführungsregeln gemäss Art. 957a OR zu beachten. Namentlich:

  1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
  2. der Belegnachweis für einzelne Buchführungsvorgänge;
  3. die Klarheit;
  4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf Art und Grösse des Unternehmens (bzw. des Vereins);
  5. die Nachprüfbarkeit.

Der Vermögensstatus wird über eine Inventarisierung aller Vermögenswerte und Schulden (Minusposition) ermittelt. Die Veränderung des Gesamtvermögens ergibt das Jahresergebnis.

Wenn ein Verein für seinen Zweck*) ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, unterliegt er der vollen Buchführungspflicht mit allen relevanten Bestimmungen von Art. 957 ff. OR. Dabei sind insbesondere auch die umfangreichen Ausweispflichten im Anhang zur Jahresrechnung zu beachten. Wann dies genau der Fall ist, muss nach konkretem Fall abgeklärt werden.

Revisionspflicht

Der typische Kleinverein unterliegt nicht einer gesetzlichen Revisionspflicht. Die meisten Vereine sehen aber in ihren Statuten die Bestellung eines Revisors oder Revisoren vor. Solche Revisorinnen und Revisoren brauchen über keine Zulassung der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zu verfügen. Je nach Grösse des Vereins sollte aber unbedingt eine angemessene Fachkompetenz vorhanden sein. Dies ist bei der Wahl und seitens Person bei der Annahme eines solchen Mandates zu berücksichtigen.

Zu beachten sind allenfalls die Anforderungen von Organisationen wie ZEWO (Zertifizierungsstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen) oder Swiss Olympic.

 

*) Der eigentliche Zweck des Vereins darf nicht wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Art. 60 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Verein wäre rechtswidrig und kann gar nicht ins Handelsregister eingetragen werden (vgl. Art. 91 HRegV). Massgebend ist immer die tatsächliche Vereinstätigkeit.


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