Bilanzierungsfähigkeit
Vermögenswert mit Verfügbarkeitsrecht aufgrund vergangener Ereignisse. Mittelzufluss ist wahrscheinlich und Wert kann verlässlich geschätzt werden.
Bestandesnachweis
Anlagebuchhaltung, Anlageinventar, Einzelnachweis, Rechnungen, Abrechnungen, Verträge, etc.. Es müssen mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden (959a):
- Finanzanlagen
- Beteiligungen
- Sachanlagen
- immaterielle Werte
- nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
Bewertung
- Bei Ersterfassung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten (960a Abs.1)
- Folgebewertung am Bilanzstichtag höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten (960a Abs.2)
- Nutzungs- und altersbedingter Wertverlust muss durch Abschreibungen berücksichtigt werden (960a Abs.3)
- Bestehen konkret Anzeichen für eine Überbewertung, so sind die Werte zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (960 Abs.3)
- Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (960 Abs.3 und 960a Abs.3)
- Generell muss die Bewertung vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern (960 Abs.2)
Besonderes / Bemerkungen
- Grundsätzlich Einzelbewertung; wenn Gleichartigkeit gegeben ist auch eine Gruppenzusammenfassung möglich (960 Abs.1)
- Als Anlagevermögen gelten nur Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden (960d Abs.1)
- Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten (960d Abs.2)
- Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dies wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20% der Stimmrechte gewähren (960d Abs.3).
- Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden (960a Abs.3).
- Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden (960a Abs.4) - z.B. betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten
- Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen (960a Abs.4)
- Trotz Möglichkeit der Bildung von zusätzlichen Wertberichtigungen bzw. dem Verzicht der Auflösung darf durch die Bilanzierung nicht verhindert werden, dass sich Dritte über die gesamte Rechnungslegung ein zuverlässiges Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens machen können (analog 958) - siehe dazu auch die Offenlegungspflichten
Ausweispflichten in der Erfolgsrechnung; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten
- Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
- Finanzaufwand und Finanzertrag
- Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag muss einzeln ausgewiesen werden - z.B. Auflösung von nicht mehr benötigten Wertberichtigungen aus früheren Perioden
Offenlegungspflichten im Anhang; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten
- Auflösung von stillen Reserven (959c Abs.1, 3.) - dazu gehört auch eine Auflösung von steuerlich erlaubten Reserven
- Forderungen (bzw. Finanzanlagen) gegenüber gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht - falls nicht in Bilanz direkt ausgewiesen (959a Abs.4)
- Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten (959c Abs.2, 4.)
- Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden (959c Abs.2, 5.)
- Gesamtbetrag zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeter Aktiven (959c Abs.2, 9.) - z.B. im Falle von Eigentumsvorbehalten Dritter oder Verpfändung bzw. Grundpfandverschreibung bei Hypothekarkredit
- Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden (959c Abs.2 11.)
- Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder priodenfremden Positionen der Jahresrechnung (959c Abs.2, 12.) - z.B. a.o. Wertverluste infolge eines nicht versicherten Elementarschaden
Swiss GAAP Kern-FER
- Bewertungsgrundsätze sind zwingend im Anhang offen zu legen (FER 2,6)
- Bewertungsgrundsätze müssen, entsprechend der angewendeten Bewertungsgrundlage, die systematische Ermittlung und Erfassung der Abschreibungen sowie der Wertbeeinträchtigungen vorsehen (FER 2,4)
- Basisregel: Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich notwendigen Abschreibungen (FER 2,10)
- Nicht betriebliche Sachanlagen, die ausschliesslich zu Renditezwecken gehalten werden, können auch zu aktuellen Werten erfasst werden (FER 2,10)
- Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten unter Abzug allfälliger Wertbeeinträchtigungen bewertet (FER 2,11)
- In den Finanzanlagen ausgewiesene Wertschriften können auch zu aktuellen Werten bilanziert werden - Wertveränderungen sind im Periodenergebnis zu berücksichtigen (vgl. FER 2,11neu)
- Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug notwendiger Abschreibungen bewertet (FER 2,12)
- Abschreibungen und Wertbeeinträchtigungen sind für die Jahresrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und zu erfassen und widerspiegeln die systematische Verteilung des gesamten Abschreibungsvolumens eines Vermögenswertes über dessen geschätzte Nutzungsdauer (FER 2,21)
- Abschreibungen werden vom tatsächlichen Beginn der betrieblichen Nutzung an vorgenommen (FER 2,27)
- Bei Land und Boden erfolgt grundsätzlich keine planmässige Abschreibung, da von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden kann (FER 2,28)
- Erworbene immaterielle Werte sind zu bilanzieren, wenn sie über mehrere Jahre einen für die Organisation messbaren Nutzen bringen (FER 2,29)
- Aktivierung von selbst erarbeiteten immateriellen Werten nur, falls identifizierbar und in der Verfügungsgewalt, messbaren Nutzen über mehrere Jahre, entsprechende Aufwendungen können separat erfasst und gemessen werden, Finanzierung bis zur Fertigstellung oder Eigengebrauch sichergestellt (FER 2,30)
- Aktivierung von Aufwendungen für allgemeine Forschungstätigkeit ist nicht zulässig (FER 2,31)
- Bei immateriellen Werten ist die zukünftige Nutzungsdauer vorsichtig zu schätzen, sofern diese nicht eindeutig bestimmt werden kann, erfolgt die Abschreibung in der Regel innerhalb von 5 Jahren und in begründeten Fällen höchstens über 20 Jahre (FER 2,32)
- Bei personenbezogenen immateriellen Werten darf die Nutzungsdauer 5 Jahre nicht überschreiten (FER 2,32)
- Nutzungsdauer der immateriellen Werte sowie die Methode der Abschreibung sind im Anhang offen zu legen (FER 2,32)
- Gründungs- und Organisationskosten stellen keine immateriellen Werte dar und können nicht aktiviert werden (FER 2,33)
- Für die Bewertung sachlich zusammenhängender Einzelpositionen ist in jedem Fall von einer Einheitliche Bewertungsgrundlage auszugehen (FER 2,3)
- Abweichungen von der für eine Bilanzposition gewählten Bewertungsgrundlage sind möglich, sofern sie sachlich begründet und im Anhang offen gelegt sind (FER 2,3)
- Bei Bewertungsabweichungen gegenüber Handelsrecht sind allfällige latente Ertragssteuern zu berücksichtigen (FER 2,17)
- Finanzanlagen gegenüber nahe stehenden Organisationen oder Personen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen (FER 3,3)
Steuerliche Aspekte
Bei den Abschreibungen sind die steuerrechtlichen Maximalsätze zu beachten.