Bilanzierungsfähigkeit
Vermögenswert mit Verfügbarkeitsrecht. Flüssige Mittel immer und geldnahe Mittel insofern nicht zu Anlagezwecken gehalten (vgl. 959 Abs.3).
Bestandesnachweis
Kontenauszug, Saldobestätigung und Wertschriften/Depot-Auszug
Bewertung
- Geldpositionen zum Nominalwert
- Andere Positionen bei Erfassung zum Kostenwert (960a Abs.1)
- Folgebewertung am Bilanzstichtag Aufwertung zu Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis möglich (960b Abs.1) möglich
- Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (960a Abs.3), wenn der Marktpreis unter dem Kostenwert ist somit Bewertung immer zum tieferen Markpreis (Niederstwertprinzip)
Besonderes / Bemerkungen
- Bei Aufwertung auf Marktpreis müssen alle Aktiven der entsprechenden Position zum Marktpreis bewertet werden. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden (960b Abs.1).
- Bei Aufwertung auf den Marktpreis darf in der Differenz zum Kostenwert eine Wertberichtigung zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. Der Betrag dieser Schwankungsreserve ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen (960b Abs.2).
- Eine Schwankungsreserve darf nicht dazu führen, dass netto eine Bewertung unter dem Anschaffungs- als auch allenfalls tieferen Kurswert erfolgt (960b Abs.2).
Anschaffungswert | 1000 |
Kurswert Bilanzstichtag 1 | 1200 |
Schwankungsreserve | -200 |
Kurswert Bilanzstichtag 2 | 1100 |
Nettowert Bilanz 2 | 900 |
Auflösung Schwankungsreserve auf Anschaffungswert | 100 |
Nettowert Bilanz 2 nach Korrektur | 1000 |
Ausweispflicht in der Erfolgsrechnung; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1 4) zu beachten
- Finanzaufwand und Finanzertrag müssen einzeln ausgewiesen werden (959b Abs.2 7)
Offenlegungspflicht im Anhang; gegebenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1 4) zu beachten
- Hinweis auf Bewertung zu Marktpreis (960b Abs.1)
- Ausweis Betrag der Schwankungsreserve, falls nicht bereits in der Bilanz gesondert ausgewiesen (960b Abs.2)
Swiss GAAP Kern-FER
- Bewertungsgrundsätze sind im Anhang offen zu legen (FER 2,6)
- Bei Bewertungsabweichungen gegenüber Handelsrecht sind allfällige latente Ertragssteuern zu berücksichtigen (FER 2,17)
- Kein Wahlrecht betreffend tieferem Kostenwert von Marktwertpositionen. Solche müssen immer zum Marktwert bewertet werden (FER 2,7), ausser es liegt kein aktueller Wert vor, dann Bewertung zu Anschaffungskosten abzüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen (FER 2,19)
- Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente immer Umlaufvermögen (FER-RK 16)
- Schwankungsreserve in handelsrechtlichen Sinne gibt es nicht, diese sind auch nicht mit den Wertschwankungsreserven gemäss FER 26,15 zu verwechseln
Weitere Hinweise
Bei Fremdwährungspositionen sind die richtigen Umrechnungskurse anzuwenden.