Grundsätze


Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.

Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.


Bewertung von Aktiven allgemein:

  1. Bei Ersterfassung erfolgt die Bewertung der Aktiven höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  2. In der Folgebewertung dürfen die Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
    • Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Aktiven
  3. Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen -
  4. anderwertige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden.
Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

 

Stille Reserven:

Zu Wiederebeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. > Unter Vorbehalt der Offenlegungsvorschriften, insbesondere im Anhang

 


Swiss GAAP FER

Zulässige Bewertungskonzepte von Aktiven und Verbindlichkeiten:

  • Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Ausnahmsweise können gleichartige Aktiven bzw. Verbindlichkeiten mit gleicher Qualität in der Jahresrechnung gesamthaft bewertet werden. Gleichartig sind z.B. Forderungen mit gleicher Laufzeit und vergleichbaren Bonitätsrisiken.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten umfassen alle bei Erwerb oder bei der Herstellung angefallenen Kosten, die dem Vermögenswert direkt zugerechnet werden können. Die Vermögenswerte vermindern sich gegebenenfalls durch planmässige bzw. ausserplanmässige (Impairment) Abschreibungen.

Aktuelle Werte (Fair Value) - bei Aktiven

  • Tageswert (Current Cost) =Preis, der am Bilanzstichtag durch den Erwerb das Aktivum im normalen Geschäftsverlauf entrichtet werden müsste
  • Netto-Marktwert (Net Selling Price oder Fair Value less Costs to Sell) = Betrag, welcher durch den Verkauf zwischen Sachverständigen, voneinander unabhängigen Dritten realisiert werden könnte, abzüglich der Verfügungskosten
  • Nutzwert (Value in Use, Discounted Cash Flow) = Barwert der zu erwartenden zukünftigen Geldzu- und Geldabflüsse aus der weiteren Nutzung des Aktivums einschliesslich eines allfälligen Mittelzuflusses am Ende der Nutzungsdauer
  • Liquidationswert = bestmögliche Verwertung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit

Aktuelle Werte (Fair Value) - bei Verbindlichkeiten

  • Tageswert (Current Cost) = nicht-diskontierter Betrag, der nötig ist, um die Verbindlichkeit per Bilanzstichtag zu erfüllen
  • Barwert (Present Value) = Barwert des künftigen Nettomittelabflusse

Bewertungsgrundsätze Jahresrechnung, Allgemeines (vgl. FER 2):

  • Es gelten historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. aktuelle Werte
  • Die Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanzpositionen müssen, entsprechend der angewendeten Bewertungsgrundlage, die systematische Ermittlung und Erfassung der Abschreibungen sowie der Wertbeeinträchtigungen vorsehen. Die Änderung aktueller Werte sind in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Die Erfassung von Änderungen im Eigenkapital ist nur zulässig, falls dies bei anderen Fachempfehlungen zu spezifischen Themen vorgegeben ist.

 

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