BVG: Unterdeckung, Art. 44 Abs. 1 BVV2

Art. 44 Unterdeckung BVV2 (Art. 65, 65c, 65d Abs. und 72a-72g 4 BVG)

1) Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.

2) Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:

  • über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist;
  • über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
  • über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.

3) Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.

Ermittlung der Unterdeckung entsprechend Anhang zur BVV2

1) Der Deckungsgrad in % der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv x 100
    Vk

Vv = Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungen und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Art. 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.
Vk = Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkung (z.B. für steigende Lebenserwartungen).

 

2) Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor. 

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/...

Massgebend sind immer die Angaben gemäss Originalquelle (siehe auch Disclaimer)

 

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