KMU Oberaufsicht (Kontrolle) - Abschlussprüfung (Revision)

Die gesetzliche Abschlussprüfung ist im Gesellschaftsrecht (dritte Abteilung Obligationenrecht) und im speziellen im Aktienrecht in Art. 727 bis 731a OR unter Revisionspflicht geregelt. Bei den übrigen Rechtsformen, wie GmbH, Kommanditaktiengesellschaft, Genossenschaft, Vereinen, Stiftungen wird im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Aktienrechts verwiesen. Die expliziten Gesetzesbestimmungen zu diesen Rechtsformen enthalten teilweise noch eigene Vorschriften zur Abschlussprüfung.

Einzelunternehmen (Personenunternehmen) unterliegen nicht der gesetzlichen Abschlussprüfung des Gesellschaftsrechts. Das gleiche gilt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die zwar unter dem Gesellschaftsrecht behandelt werden aber kein Prüfungsorgan haben müssen. Bei diesen Rechtsformen geht man davon aus, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter jederzeit die Möglichkeit haben, sich über den finanziellen Zustand der Gesellschaft zu informieren. Im Innenverhältnis ist deshalb eine Revision nicht erforderlich. Gemäss Botschaft zur Revisionspflicht vom 23. Juni 2004 drängt sich weiter auch im Aussenverhältnis die Einführung einer Revisionspflicht nicht auf, denn der Umfang der Geschäftstätigkeit ist in diesen Rechtsformen meist beschränkt und dem Schutz der Gläubiger dient zudem die bestehende persönliche Haftung besser als eine Revisionspflicht.

Wenn Unternehmen oder andere Organisationen, die dem Rechnungslegungsrecht unterstehen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen, muss dieser nach Art. 962a Abs. 3 OR von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. In diesem Fall ist zwingend eine ordentliche Revision des Abschlusses durch zu führen. Wenn ein Abschluss jedoch auf freiwilliger Basis nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung - z.B. Swiss GAAP Kern FER - erstellt wird, ist eine eingeschränkte Revision ausreichend.  

Der Abschlussprüfer muss unabhängig sein und hat einen klaren gesetzlichen Prüfungs- und Berichterstattungsauftrag. Gegenüber dem obersten Organ der Gesellschaft, bei einer AG der Generalversammlung, hat er zusätzlich zum reinen Prüfungsauftrag auch bestimmte Auskunfts- und Meldepflichten.

Im Vordergrund der Abschlussprüfung steht die Finanzberichterstattung. Der Umfang der Prüfung variiert nach angewandtem Rechnungslegungsstandard.

Die typische KMU Abschlussprüfung ist die "eingeschränkte Revision" nach Art. 727a bzw. 729a OR, wo in negativer Form bestätigt werden muss, dass keine Sachverhalte vorliegen aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung nicht gesetzeskonform ist. Die eingeschränkte Revisionsform gilt für Gesellschaften, die zwei der folgenden Grössenkriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Die "eingeschränkte Revision" muss durch einen nach Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassenen Revisionsexperten oder einen zugelassenen Revisor erfolgen. Über die Zulassung von Personen und Revisionsunternehmen gibt das Register der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) Auskunft.

Der Prüfer richtet seine Prüfungshandlungen nach dem "Standard zur eingeschränkten Revision" (SER), herausgegeben durch die Berufsverbände ExpertSuisse und Treuhand | Suisse.

Wenn ein Unternehmen weniger als 10 Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt hat, kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden (Opting-out).

Wenn zwei der drei oben aufgeführten Grössenkriterien (20/40/250) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden, unterliegt das Unternehmen der ordentlichen Revision nach Art. 728a OR. Gesellschaften, die dieser Prüfungspflicht unterliegen, müssen durch einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen geprüft werden. Der gesetzliche Prüfungsauftrag umfasst neben der Jahresrechnung gegebenenfalls auch die Konzernrechnung. Weiter muss geprüft werden, ob ein internes Kontrollsystem existiert.

Publikumsgesellschaften (an einer Börse kotierte Gesellschaften) müssen durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen geprüft werden.

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