Kapitalverlust (bis 2022) - Überschuldung

Wenn die Überschuldung durch die geprüfte Zwischenbilanz bestätigt wird, hat der Verwaltungsrat - ohne umgehend kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnahmen - die Überschuldungsanzeige beim Präsidenten des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Als kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnehme erwähnt Art. 725, Abs. 2 explizit den sogenannten Rangrücktritt. In der KMU-Praxis ist dies auch die am weit häufigsten angewendete kurzfristige Massnahme zur Beseitigung einer Überschuldung. Oftmals haben Aktionäre oder andere dem Unternehmen nahestehende Personen dieses bereits mit Darlehen finanziert, die infolge des Geschäftsrisikos von dritter Seite nicht hätten beschaffen werden können. Es ist dann am Naheliegensten, dass solche Personen in einem weiteren Schritt auf ihrem Guthaben Rangrücktritt erklären und somit im Konkursfall allen anderen Gläubigern den Vorrang geben würden. Wenn keine entsprechenden Darlehen bestehen, kann ein solches mittels Geldeinschuss auch noch in der Überschuldungssituation gewährt werden. Ob ein Mitteleinschuss quasi in letzter Minute jedoch effektiv Sinn macht und nicht nur zu zusätzlichen Verlusten und Zeitverzögerungen führt, hängt insbesondere davon ab, ob das Unternehmen sanierungsfähig und sanierungswürdig ist.

Inhalt und Dokumente der Überschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung) bei der Aktiengesellschaft:

  • Ausdrückliche schriftliche Anzeige (Schreiben), dass die Gesellschaft überschuldet ist; unterzeichnet von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats
  • Gültigen Mehrheitsbeschluss des Gesamtverwaltungsrats, in dem die Anzeige der Überschuldung beschlossen wird
  • Eine von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnete Zwischenbilanz zu Veräusserungs- und Fortführungswerten
  • Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung der einzureichenden Zwischenbilanz mit eindeutiger Aussage zur Überschuldung
  • Handelsregisterauszug

Es empfiehlt sich betreffend Unterlagen und genauem Vorgehen die Website des zuständigen kantonalen Gerichts zu konsultieren. Neben der Überschuldungsanzeige gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG.

Wenn der Verwaltungsrat (oder die Geschäftsführer bei der GmbH) trotz Überschuldung und mangels angemessenen kurzfristigen Sanierungsmassnahmen die Überschuldungsanzeige nicht vornimmt, muss ihn die Revisionsstelle unter Fristansetzung dazu ermahnen. Bei einer offensichtlichen Überschuldung hat die Revisionsstelle gemäss bundesgerichtlicher Praxis innerhalb von 4-6 Wochen ab Feststellung dieser ersatzweise die Überschuldungsanzeige vorzunehmen.

Nach Prüfungsstandard (PS) 290 der Treuhand-Kammer liegt eine offensichtliche Überschuldung dann vor, wenn sich die Überschuldung "auch bei optimistischer Betrachtungsweise nicht leugnen lässt", d.h. wenn jeder verständige Mensch ohne weitere Abklärungen sofort sieht, dass die Aktiven die Schulden und notwendigen Rückstellungen nicht zu decken vermögen und keine oder keine genügende Rangrücktritte erfolgt sind.

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