Welchen Kontenplan soll man unter dem neuen Rechnungslegungsrecht benutzen?

Sie können Ihren bisherigen Kontenplan weiterhin benützen. Die Rubriken, wie Umlaufvermögen, Anlagevermögen, etc. werden für Bilanz und Erfolgsrechnung fest vorgegeben (Art. 959a und Art. 959b nRLG). Ebenfalls fest vorgegeben sind die Unterltitel der Rubriken, wie: "flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs", "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen", etc.. Innerhalb dieses Rasters ist grundsätzlich ein beliebiger Kontenplan möglich. Für eine typische CH-KMU empfehlen wir den Kontenrahmen KMU von Walter Sterchi.

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