Spezielle Steuersachverhalte - Kapitaleinlageprinzip

Das Eigenkapital einer juristischen Person setzt sich aus der

  • ursprünglichen Kapitaleinlage (Grund- oder Stammkapital),
  • formellen Kapitalerhöhungen sowie
  • allfälligen zusätzlichen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen - und 
  • nicht ausgeschütteten Gewinnen (Gewinnreserve) zusammen.

Ab Kalenderjahr 2011 können neben dem nominellen Eigenkapital generell und rückwirkend bis 1.1.1997 alle zusätzlichen Einlagen, die in der Vergangenheit getätigt werden mussten und zwischenzeitlich in der Gesellschaft nicht mehr notwendig geworden sind, wieder steuerneutral an die Einleger zurückerstattet werden. Bis anhin war das nicht möglich, denn unter Anwendung eines strikten Nennwertprinzips unterlag jede Rückzahlung über dem ursprünglichen Grund- oder Stammkapital sowie formellen Kapitalerhöhungen einer normalen "Ausschüttungsbesteuerung" - genau gleich wie Gewinnausschüttungen.

Im KMU-Bereich bringt das Kapitaleinlageprinzip vor allem Vorteile, wenn z.B. in der Vergangenheit ein neuer Aktionär ein Agio (Aufgeld für Einkauf in Goodwill/Reserven) leistete oder wenn bei einer notleidenden Gesellschaft im Rahmen von Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung eines Kapitalverlust à fonds perdu Einschüsse gemacht wurden. Ein weiterer gewichtiger Vorteil ist, dass wenn solche Einlagen wirtschaftlich nicht mehr benötigt werden, diese bei einer Nachfolgeregelung oder auch bei einem Unternehmensverkauf steuerfrei an die abtretenden oder verkaufenden Anteilsinhaber zurückerstattet werden können. Damit kann die "Handelbarkeit" eines "schweren" Unternehmens erleichtert werden.

Im Kreisschreiben vom 9. Dezember 2010 der Eidg. Steuerverwaltung wird die Thematik näher behandelt. Dabei geht es auch um die Regelung von Spezialfällen, wie Gratisaktien, indirekte Teilliquidation, Transponierung, Fusion, Umwandlung und Spaltung. Besonders zu beachten ist auch der unmittelbare Handlungsbedarf bezüglich Deklaration von ab dem 1.1.1997 gemachten Einlagen, die als Reserve aus Kapitaleinlagen qualifiziert werden. Mit Hilfe einer von der ESTV zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle müssen für jedes Geschäftsjahr ab 1997 der Nachweis für Kapitalveränderungen erbracht werden. Die ausgefüllte Datei ist der ESTV bis spätestens 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung 2011 elektronisch und als Hardcopy mit Beilagen einzureichen. Ebenfalls ist mittels Formular 170 der stichtagbezogene Bestand per 1.1.2011 der Reserven aus Kapitaleinlagen zu deklarieren. Im Jahresabschluss 2010 müssen Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind, unbedingt gesondert ausgewiesen werden.

Auch wenn die neue Bestimmung als vorteilhaft erscheinen mag, ist es nichts anderes als eine Korrektur von einem früheren und bestens bekannten Nachteil. Gerade im Falle von Überschuldungsproblemen und Sanierungen haben KMU-Anteilsinhaber in der Regel Zuschüsse nur indirekt Mittels Darlehen und Rangrücktritt geleistet, um so die Möglichkeit einer späteren steuerneutralen Rückzahlung nicht zu verlieren.

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