Mehrwertsteuer (MWST) - Vorsteuerabzug

Das MWST-pflichtige Unternehmen kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die folgenden Vorsteuern (ihm belastete MWST) abziehen, bzw. bei der periodischen Steuerabrechnung geltend machen:

  • die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene oder angegebene Steuern);
  • die entsprechend Art. 45 MWSTG folgende zu deklarierende Bezugsteuer (MWST auf im Ausland eingekauften Dienstleistungen);
  • die entrichtete Einfuhrsteuer.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung oder bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten im Zeitpunkt der Zahlung.

Der Vorsteuerabzug ist in folgenden Fällen nicht möglich:

  • wenn die MWST-belasteten Aufwendungen oder Investitionen nicht für unternehmerische Tätigkeit eingesetzt, bzw. verwendet werden;
  • wenn die MWST-belasteten Aufwendungen oder Investitionen für von der MWST ausgenommenen Tätigkeiten eingesetzt, bzw. verwendet werden (falls bei solchen Tätigkeiten für die MWST optiert wird, kann auch die entsprechende Vorsteuer geltend gemacht werden).

Wenn ein MWST-pflichtiges Unternehmen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand (Occasionsware) für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne MWST-Belastung bezogen hat, so kann auf dem zum Einkauf entrichteten Betrag ein fiktiver Vorsteuerabzug (Art. 28a MWSTG) geltend gemacht werden.

Im "normalen" inländischen Geschäftsverkehr zwischen steuerpflichtigen Unternehmen ist die MWST, welche beim Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, grundsätzlich bei allen Geschäftsvorfällen, wo Entgelte entrichtet werden (Mittelabfluss) relevant, ausser bei:

  • Personalaufwand für eigenes Personal (in arbeitsrechtlichem Verhältnis);
  • Leistungen von Versicherungsgesellschaften;
  • Leistungen im Bereich Geld- und Kapitalverkehr;
  • Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken (Vermietung, Verpachtung, Verkauf), sofern der Empfänger sie ausschliesslich für private Zwecke nutzt.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist abhängig von der ertragsseitigen "Verwendung" bzw. Zuordnung des Mittelabflusses. In diesem Zusammenhang spricht man auch von 3 "Töpfen", nämlich

  • Topf A für vorsteuerbelasteten Aufwand, der direkt einem steuerpflichtigen Ertrag zugeordnet werden kann
    => Anspruch auf Vorsteuerabzug;
  • Topf B für vorsteuerbelasteten Aufwand, der direkt einem von der MWST ausgenommenen Ertrag (ohne Optierung zur MWST-Pflicht) oder einer nicht unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann
    => kein Anspruch auf Vorsteuerabzug;
  • Topf C für vorsteuerbelasteten Aufwand, der nicht direkt einem steuerpflichtigen oder ausgenommenen Ertrag, wie bei den Töpfen A + B, zugeordnet werden kann
    => Korrektur des Vorsteuerabzugs im Verhältnis der Verwendung.

Zu beachten ist, dass Mittelzuflüsse, die nicht als Entgelt gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) das Vorsteuerabzugsrecht nicht beeinflussen. Gleiches gilt für die von der MWST befreiten Leistungen.

Besonders zu beachten sind die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und Bedingungen bei Erstellung und Bewirtschaftung von Liegenschaften (insbesondere Wohnliegenschaften). Wenn vor Baubeginn keine rechtsgültigen Kauf- oder Werkverträge vorliegen, wird grundsätzlich auf eigene Rechnung gebaut und der Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Die Vorsteuerabzug ist ein Kernelement der MWST, welches nicht ganz einfach zu handhaben ist. Die Thematik wird in der MWST-Info 09 umfassend abgehandelt.

andere Themen, die interessieren könnten / autres thèmes