Kapitalverlust (bis 2022)

ab 1.1.2023 gelten neue Regeln >> ein allfälliger Kapitalverlust nach OR 725a kann auf AudEx ermittelt werden

Weil das Haftungssubstrat bei Kapitalgesellschaften auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist - dies im Gegensatz zu Personenunternehmen, wo der Firmeninhaber auch mit seinem Privatvermögen für Geschäftsschulden haftet - hat der Gesetzgeber mit Art. 725 OR ein Kontroll- und Schutzmechanismus geschaffen. Damit soll vermeiden werden, dass die haftende Kapitaldecke durch Verluste vollständig aufgebraucht werden kann und Gläubiger anschliessend dem Risiko einer Unterdeckung ihrer Forderungen ausgesetzt sind. Durch rechtzeitige Informationspflicht sollen aber auch die Interessen der Anteilseigner geschützt werden. Die pflichtgemässe Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung ist für das Leitungsorgan sehr wichtig, da deren Mitglieder ansonsten im Schadenfall und bei nachweislichen Sorgfaltspflichtverletzungen von Gläubigern über eine Verantwortlichkeitsklage für Schadenersatzansprüche persönlich haftbar gemacht werden können. Im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist der sogenannte Fortsetzungsschaden bei verspäteter Konkurseröffnung auch ein typisches Schadensbild.

Art. 725 OR kann mit einer Verkehrsampel verglichen werden. Der gesetzlich definierte Kapitalverlust bedeutet dabei "orange" und die Überschuldung "rot". Mit einer sofortigen bilanzmässigen Sanierung (z.B. Einschuss von Mitteln mit Rangrücktritt) kann das Signal wieder auf grün oder mindestens auf orange gestellt werden. Wenn eine bilanzmässige Sanierung nicht umgehend möglich ist, muss der Verwaltungsrat beim Gerichtspräsidenten des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts eine Überschuldungsanzeige machen. Dieser Artikel findet auch bei der GmbH Anwendung (Art. 820 OR). Bei der Genossenschaft  ist Art. 903 OR massgebend, der sinngemäss Absatz 2 von Art. 725 OR entspricht. Die Überwachung der Kapitalsituation und insbesondere die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung, gehören zu den unentziehbaren und unübertragbaren Augaben des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer bei der GmbH sowie der Verwalter bei der Genossenschaft.

Art. 725/OR

Kapitalverlust und Überschuldung - Anzeigepflichten
1) Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2) Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderung der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
3) Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.

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