Swiss GAAP FER - Weitere Standards

Swiss GAAP FER 22 behandelt Bilanzierung und Bewertung von langfristigen Aufträgen (long-term contracts, construction contracts). Unter einem langfristigen Auftrag versteht man das Erstellen eines spezifischen Werkes oder die Erbringung einer spezifischen Leistung für einen Dritten, wenn sich die Dauer der Fertigung oder Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Auftrag für die Organisation bedeutend ist. Langfristige Fertigungsaufträge werden nach der Percentage-of-Completion-Methode (POC-Methode) bilanziert. Dabei wird auch der Gewinn aus dem Auftrag laufend anteilmässig berücksichtigt, sofern dessen Realisierung mit genügender Sicherheit feststeht. Die POC-Methode ist anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Vorliegen einer vertraglichen Grundlage
  • Hohe Wahrscheinlichkeit, dass die vertraglichen Vereinbarungen gegenseitig erfüllt werden
  • Auftragsorganisation für die Abwicklung solcher Aufträge besteht
  • Auftragserlöse, Auftragsaufwendungen sowie der Fertigungsgrad müssen zuverlässig Ermittelt werden können

Sobald sich im Verlauf eines langfristigen Auftrags Verluste abzeichnen (drohende Verluste), sind im entsprechenden Umfang - unabhängig vom Fertigstellungsgrad - Wertberichtigungen zu bilden. Zu beachten ist auch, dass erhaltene Anzahlungen erfolgsneutral zu bilanzieren sind.

Swiss GAAP FER 23 behandelt Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen. Per Definition ist eine Rückstellung eine auf einem Ergebnis in der Vergangenheit begründete wahrscheinliche Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist. Diese Verpflichtung begründet eine Verbindlichkeit (Schuld). Weiter ist zu beachten:

  • Rückstellungen dienen nicht zur Wertberichtigung von Aktiven
  • Das verpflichtende Ergebnis in der Vergangenheit muss vor dem Bilanzstichtag stattgefunden haben
  • Nicht fakturierte fällige Verbindlichkeiten fallen nicht unter die Rückstellungen, sondern passiven Rechnungsabgrenzungen
  • Unterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Rückstellungen
  • Rückstellungsveränderungen sind ergebniswirksam zu erfassen
  • Entwicklung/Veränderung der Rückstellungen muss mit bestimmten Angaben offen gelegt werden (Rückstellungsspiegel)

Swiss GAAP FER 24 behandelt Bilanzierung und Bewertung des Eigenkapitals und Transaktionen mit Aktionären. Per Definition ist das Eigenkapital einer Gesellschaft eine sich aus den Aktiven nach Abzug der Verpflichtungen ergebende, gemäss den relevanten Rechnungslegungsnormen ermittelte Residualgrösse. Der Standard behandelt insbesondere auch die Erfassung, Bewertung und den Ausweis eigener Aktien. Zu beachten ist unter anderem:

  • Kauf eigener Aktien ist im Erwerbszeitpunkt grundsätzlich zu Anschaffungskosten zu erfassen, wobei der Netto-Marktwert massgebend ist
  • Eigene Aktien sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen
  • Bei späteren Abschlüssen findet keine Folgewertung statt
  • Bei späterer Wiederveräusserung ist der Mehr- oder Mindererlös ergebnisneutral als Zugang oder Reduktion der Kapitalreserve zu erfassen

Swiss GAAP FER 27 behandelt Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument,

  • dessen Wert vorrangig vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Basiswerte beeinflusst wird;
  • das im Vergleich zum direkten Kauf des Basiswerts eine geringere Anfangsinvestition erfordert;
  • das erst in der Zukunft beglichen wird.

Bei der Bilanzierung wird je nach Art und Zweck des Derivat-Geschäftes unterschieden. Der Betrag offener Derivate ist im Anhang offen zu legen.

Swiss GAAP FER 30 behandelt die Konzernrechnung. Grundsätzlich sind sämtliche Bestimmungen für den Einzelabschluss auch für den Konzernabschluss einzuhalten. Grössenkriterien für die Konsolidierung sind Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Jahresumsatz von 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Tochtergesellschaften werden voll konsolidiert. Beim erworbenen Goodwill beträgt die Abschreibungsdauer in der Regel 5 Jahre, in begründeten Fällen höchstens 20 Jahre.

Swiss GAAP FER 31, dabei handelt es sich um "ergänzende" Bestimmungen betreffend kotierte Publikumsgesellschaften. Die Bestimmungen gehen denjenigen der übrigen Fachempfehlungen vor.

Swiss GAAP FER 41 behandelt die Rechnungslegung für Gebäudeversicherer und Krankenversicherer. Es geht primär um Struktur (Gliederung) und speziellen Inhalt der Jahresrechnung. Besonders geregelt ist auch die Bilanzierung von versicherungstechnischen Rückstellungen.

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