Rechnungslegung Aktienrecht altes Recht - Bestandteile Jahresrechnung / Geschäftsbericht

Es sind die ab 1.1.2013 eingeführten revidierten gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Ziel der Jahresrechnung als Ganzes ist es, den externen Adressaten (insbesondere Aktionären) eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu ermöglichen.

Erfolgsrechnung und Bilanz sind die Endergebnisse der Buchführung und Rechnungslegung während einer bestimmten Periode und auf den gewählten Abschlussstichtag. Sie sind der wichtigste Teil der finanziellen Berichterstattung (Jahresrechnung). Diese wiederum ist Teil des Geschäftsberichtes, welcher ebenfalls einen schriftlichen Bericht zum Geschäftsablauf sowie eine Konzernrechnung beinhaltet (soweit das Gesetz dies verlangt).

Der Anhang beinhaltet zusätzliche Informationen, die für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage wichtig sind.

 

Art. 662 ORalt

Geschäftsbericht
1) Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, soweit das Gesetz eine solche verlangt.
2) Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

 

Ab 1.1.2023 ersetzt durch Bestimmungen Art. 957ff OR.

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