Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen (Umlaufvermögen)


Bilanzierungsfähigkeit

Vermögenswert mit Verfügbarkeitsrecht aufgrund vergangener Ereignisse. Voraussichtlicher Verbrauch innerhalb eines Jahres oder des normalen Geschäftszyklus. Mittelzufluss ist wahrscheinlich und kann verlässlich geschätzt werden.

Bestandesnachweis

Einzelnachweis über Inventur, Lagerbuchhaltung, Kostenzusammenstellungen, Projektkontrollen, Zeitaufschrieben, etc.. Als Vorräte gelten (960c Abs.2):

  • Rohmaterial
  • Erzeugnisse in Arbeit
  • fertige Erzeugnisse
  • Handelswaren

Nicht fakturierte Dienstleistungen werden im Gesetz nicht näher umschrieben. In der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts heisst es: "Noch nicht fakturierte Dienstleistungen sind den noch nicht fertiggestellten Erzeugnissen eines Produktionsbetriebes (Ware in Arbeit) gleichgestellt".

Bewertung

  • Bei Ersterfassung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten (960a Abs.1)
  • Folgebewertung am Bilanzstichtag höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten (960a Abs.2)
  • Bestehen konkret Anzeichen für eine Überbewertung, so sind die Werte zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (960 Abs.3)
  • Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (960 Abs.3 und 960a Abs.3)
  • Generell muss die Bewertung vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern (960 Abs.2)

Besonderes / Bemerkungen

  • Grundsätzlich Einzelbewertung; wenn Gleichartigkeit gegeben ist - was z.B. bei Handelswaren und Komponenten von Serienprodukten immer der Fall ist - auch eine Gruppenzusammenfassung möglich (960 Abs.1)
  • Wertberichtigungen müssen nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen erfolgen (960a Abs.3)
  • Wertberichtigungen können direkt oder indirekt gemacht werden, müssen aber mit der entsprechenden Aktivposition bilanziert werden; ein Ausweis unter den Passiven ist untersagt (960a Abs.3)
  • Bilanzierung im Umlaufsvermögen nur wenn voraussichtlich innerhalb eines Jahres oder des normalen Geschäftszyklus realisiert bzw. verflüssigt (959 Abs.3)
  • Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Wertberichtigungen vorgenommen werden (960a Abs.4) - z.B. mit Pauschalwertberichtigungen innerhalb der steuerrechtlichen Möglichkeiten
  • Zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen (960a Abs.4)
  • Trotz Möglichkeit der Bildung von zusätzlichen Wertberichtigungen bzw. dem Verzicht der Auflösung darf durch die Bilanzierung nicht verhindert werden, dass sich Dritte über die gesamte Rechnungslegung ein zuverlässiges Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens machen können (analog 958) - siehe dazu auch die Offenlegungspflichten

Ausweispflichten in der Erfolgsrechnung; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen
  • Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag muss einzeln ausgewiesen werden - z.B. Auflösung von nicht mehr benötigten Wertberichtigungen aus früheren Perioden

Offenlegungspflichten im Anhang; gegebenenfalls und wenn wesentlich (958c Abs.1, 4.) zu beachten

  • Auflösung von stillen Reserven (959c Abs.1, 3.) - dazu gehört auch eine Auflösung von steuerlich erlaubten Reserven
  • Gesamtbetrag zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeter Aktiven (959c Abs.2, 9.) - z.B. im Falle von Eigentumsvorbehalten Dritter oder Verpfändung
  • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder priodenfremden Positionen der Jahresrechnung (959c Abs.2, 12.) - z.B. a.o. Wertverluste infolge Elementarschaden oder Konkurs eines Kunden im Falle von Wertverlust nicht fakturierter Dienstleistungen

Swiss GAAP Kern-FER

  • Bewertungsgrundsätze sind zwingend im Anhang offen zu legen (FER 2,6)
  • Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder - falls dieser tiefer ist - zum Nettomarktwert (FER 2,9)
  • Langfristige Aufträge können nach der Percentage of Completion-Methode erfasst werden. Dabei wird nebst den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie weiteren auftragsbezogenen Aufwendungen auch ein allfälliger Gewinn anteilsmässig berücksichtigt, sofern dessen Realisierung mit genügender Sicherheit feststeht. (FER 2,10neu) - für die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Anwendung von POCM wird auf FER 2,26neu verwiesen
  • Für bei Vertragsabschluss erkennbare Verluste sind sofort Rückstellungen zu bilden, auch wenn noch keine Aufwendungen angefallen sind. Bei voraussichtlichen Verlusten auf langfristigen Fertigungsaufträgen, sind diese Verluste sofort vollumfänglich zu passivieren. (vgl. FER 2,27neu)
  • Erhaltene Anzahlungen werden erfolgsneutral bilanziert (FER 2,28neu)
  • Für die Bewertung sachlich zusammenhängender Einzelpositionen ist in jedem Fall von einer Einheitliche Bewertungsgrundlage auszugehen (FER 2,3)
  • Abweichungen von der für eine Bilanzposition gewählten Bewertungsgrundlage sind möglich, sofern sie sachlich begründet und im Anhang offen gelegt sind (FER 2,3)
  • Wertbeeinträchtigungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (FER 2,21)
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte umfassen sämtliche - direkten und indirekten Aufwendungen, bzw. die Vollkosten (FER 2,24)
  • Bei Bestimmung des Netto-Marktwertes wird vom aktuellen Marktpreis auf dem Absatzmarkt ausgegangen (FER 2,25)
  • Bei Bewertungsabweichungen gegenüber Handelsrecht sind allfällige latente Ertragssteuern zu berücksichtigen (FER 2,17)

Steuerliche Aspekte

Je nach Kanton kann auf den Warenvorräten eine steuerlich privilegierte Reserve von 33%-35% gebildet werden. Die Reservebildung kann zusätzlich auf dem Nettowert - nach Einzel- und Pauschalwertberichtigungen/Abschreibungen für unkurrante Waren, etc. - erfolgen.

 

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