Neues Rechnungslegungsrecht - Entlastung für die KMU? - Fazit

In Bezug auf die stillen Reserven hat sich für diese Unternehmen keine Änderung ergeben. Dagegen können jetzt Aktiven rascher in der Bilanz erfasst werden und Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt können optional aktuell bewertet werden, mit den impliziten steuerlichen Konsequenzen. Bei Anzeichen ist die Bewertung von Aktiven und Rückstellungen zu prüfen. Neu ist, dass auch KMU in der Rechtsform einer Einzelunternehmung oder Personengesellschaft eine zweckdienliche Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung in Konto- oder Staffelform umsetzen müssen, sofern sie nicht die Milchbüchleinrechnung anwenden können und dies auch tun. Für alle KMU, unabhängig ihrer Rechtsform, welche der Rechnungslegung unterstehen, gilt es, Rechnungslegungsgrundsätze zu wahren, soweit diese z. B. wegen der stillen Reserven ihre Rechtskraft entfalten können. Wenn ein KMU vorwiegend im EU-Raum tätig ist, kann auch in Euro Rechnung gelegt werden, allerdings mit gewissen Offenlegungskonsequenzen.

Bedingt durch die Massgeblichkeit des handelsrechtlichen Abschlusses für die Steuerbemessung besteht noch immer die Möglichkeit, stille Reserven bilden und auflösen zu können. Es müsste möglich sein, dereinst die Steuergesetzgebung so zu ändern, dass neben dem handelsrechtlichen auch ein steuerrechtlicher Abschluss besteht. Nur wenn das in ferner Zukunft gelingt, könnte das Recht, stille Willkürreserven bilden zu dürfen, gekippt werden. Bis dahin sehen die Autoren lediglich eine Lösung für eine wirklich zuverlässige Beurteilung der Jahresrechnung: Den freiwilligen Abschluss nach den Bestimmungen der Kern-FER.

Das Parlament hat beschlossen, den Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung als Zweitabschluss erstellen zu lassen (Art. 962 Abs. 1 revOR). Überdies kann mit einem Zweitabschluss erreicht werden, dass die durch die Steuerbehörden gewährten Zusatzabschreibungen realisiert werden können. Mit wenig Mehraufwand kann darüber hinaus eine True-and-Fair-Jahresrechnung – neben der durch Steuerpolitik geprägten handelsrechtlichen – in Übereinstimmung mit den Kern-FER als eine verlässliche Basis für die Unternehmungsführung erstellt werden. Diese Jahresrechnung kann auch für die Nachfolgeplanung und Kapitalbeschaffung dienen. Die freiwillig erstellte Jahresrechnung nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung ist aber voraussichtlich ordentlich zu prüfen. Nur mit dem Prüfungsurteil versehen, werden Kapitalgeber diese Jahresrechnung akzeptieren.

Mit der neuen Rechnungslegung sind Fortschritte erzielt worden, aber der Sprung zur True and Fair View konnte bei den heutigen Gegebenheiten nicht gelingen. Ein KMU ist also auf die zusätzliche Kern-FER-Jahresrechnung angewiesen.

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