Neues Rechnungslegungsrecht - Entlastung für die KMU? - Starke Minderheitsrechte bei juristischen Personen

Erste Stufe im dritten Abschnitt des 32. Titels des revOR : Falls ein grösseres Unternehmen infolge Zugehörigkeit zu einem Konzern auf die zusätzlichen Angaben im Anhang verzichtet, können Minderheiten (Aktionäre, die zusammen mindestens eine Beteiligung von 10% am Aktienkapital halten, 10% aller Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder) dennoch eine Rechnungslegung für grössere Unternehmen verlangen (Art. 961 d Abs. 2 revOR). Das Gesetz erwähnt zudem Gesellschafter oder Mitglieder mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht. Letztere kann bei einer Genossenschaft und einer GmbH bestehen. Bei Vereinen können die Statuten bestimmen, dass Mitglieder der persönlichen Haftung unterliegen.

Zweite Stufe im vierten Abschnitt des 32. Titels des revOR : Die Minderheits-Bestimmungen für den anerkannten Standard treffen für alle Unternehmen zu. Beim Abschluss nach anerkanntem Standard bleiben die obigen Schwellenwerte, lediglich die Beteiligung von Aktionären oder GmbH-Gesellschaftern muss statt 10 insgesamt 20% ausmachen (Art. 962 Abs. 2 revOR). Das Gesetz erwähnt zudem Gesellschafter oder Mitglieder mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht. Diese Minderheitsrechte sind bedeutsam. Eine Minderheitsaktionärin eines Familienunternehmens, die einen Anteil von 20% am Aktienkapital hat, kann einen Kern-FER Abschluss erzwingen.

Dritte Stufe im fünften Abschnitt des 32. Titels des revOR : Eine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung kann nur für juristische Personen bestehen (Art. 963 Abs. 1 revOR). Unter gewissen Voraussetzungen ist die juristische Person von der Erstellungspflicht befreit. Hingegen besteht dennoch die Pflicht, wenn es für die möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist oder zum Schutz von Minderheiten. Für die Konzernrechnung gelten die folgende Schwellenwerte: Aktionäre, die zusammen mindestens eine Beteiligung von 20% am Aktienkapital halten, 10% aller Genossenschafter oder 10% der Vereinsmitglieder. Das Gesetz erwähnt weiter Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht und die Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 963 a Abs. 2 revOR).

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