KMU-Verkauf: Vertragsrechtliche Aspekte - Fazit

Beim Kauf und Verkauf von KMU in der Schweiz handelt es sich zumeist um recht komplexe Vorgänge, so dass es sowohl für die Verkäufer als auch für die Käufer ratsam erscheint, die gehörige Erfüllung der Gegenpartei sicherzustellen, um Leistungsstörungen möglichst zu vermeiden. Komplex sind nicht nur die Übertragung von einzelnen Aktiven und Verpflichtungen bei der Vermögensübernahme (asset-deal), sondern durchaus auch der Beteiligungskauf (share-deal), da mit den Beteiligungsrechten das dahinter stehende Unternehmen als eigentliches Zielobjekt übertragen wird.

Dem Verkäufer stehen vorab folgende Möglichkeiten zur Sicherstellung der Vertragserfüllung durch den Käufer zur Verfügung:

  • Der Verkäufer ist gut beraten, vom potentiellen Käufer vor Eintritt in die eigentlichen Vertragsverhandlungen den Nachweis seiner Bonität zu verlangen oder zumindest diesbezügliche Erkundigungen einzuziehen.
  • Der Verkäufer wird im Kaufvertrag vorzugsweise vereinbaren, dass das Eigentum an den Beteiligungsrechten oder an den Aktiven bei der Vermögensübertragung erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig getilgt sein wird. Dies setzt voraus, dass der Abschluss (Signing) und der Vollzug (Closing) des Kaufvertrages zeitlich auseinanderfallen. Überträgt der Verkäufer seine Eigentumsrechte gleichwohl vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer und kommt es zu Leistungsstörungen, indem der Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht bezahlt wird, sollte er seine Schadenersatzansprüche u.a. gemäss Art. 97 Absatz 1 OR  aus dem dahinfallenden oder nicht gehörig erfüllten Vertrag im Kaufvertrag zumindest durch eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR (allenfalls zusätzlich zu den gesetzlichen Schadenersatzansprüchen) sicherstellen. Die vereinbarte Konventionalstrafe entbindet den Verkäufer vom oftmals schwierigen Nachweis des Verschuldens des Käufers. Vorteilhaft für den Verkäufer wäre auch die vertragliche Sicherstellung der Kaufpreiszahlung des Käufers durch eine Garantieerklärung eines Dritten, beispielsweise durch eine Bank, im Sinne von Art. 111 OR. Aus Kostengründen wird der Käufer indes wohl selten eine Garantieerklärung stellen wollen.

Dem Käufer stehen insbesondere folgende Möglichkeiten der Sicherstellung der gehörigen Vertragserfüllung durch den Verkäufer zur Verfügung:

  • Der Käufer wird sich gegen die Folgen der Mängel der Kaufsache aus Rechts- und Sachgewähr am einfachsten dadurch schützen, indem er einen Rückbehalt eines Teils des Kaufpreises für die Zeit der Gewährleistungspflicht des Verkäufers vereinbart, wobei diese vertraglich zurück behaltene Kaufpreisrestanz zusammen mit den zu übertragenden Beteiligungsrechten oft bei einem Dritten (escrow agent) hinterlegt werden. Im sogenannten Escrow Agreement werden die beteiligten Vertragsparteien festlegen, unter welchen Bedingungen der Escrow Agent den Restkaufpreis und die Beteiligungsrechte wem herausgeben darf. Ferner kann sich auch der Käufer seine Rechte auf fristgerechte und mängelfreie Lieferung der Kaufsache durch Garantieerklärungen Dritter im Sinne von Art. 111 OR oder durch die Abrede einer Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR im Falle der ausbleibenden oder nicht gehörigen Erfüllung absichern lassen. Die Konventionalstrafe führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers für entstandenen Schaden zufolge Schlechterfüllung des Kaufvertrages und ergänzt oder ersetzt bei der Wandelung die Ersatzpflicht des weiteren Schadens gemäss Art. 208 Absatz 3 OR.

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