Wirtschaftsprüfung: Umsetzung QS1 im kleinen Prüfunternehmen - Relevante berufliche Verhaltensanforderungen

Eine Grundvoraussetzung für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein unbescholtener Leumund (vgl. Art. 5 RAG). Der Revisor hat eher eine defensiv-konservative Grundhaltung und gilt für den Unternehmer oft auch als übervorsichtig (16). Der KMU-Prüfer ist bei Sorgfaltspflichtverletzungen praktisch analog dem Leitungsorgan des Prüfkunden in der Verantwortlichkeit, dies unter Umständen sogar auch strafrechtlich (17). Integrität, Objektivität, berufliche Kompetenz und erforderliche Sorgfalt, Verschwiegenheit und berufswürdiges Verhalten (vgl. QS1.20/A7) gehören zu den typischen Grundeigenschaften des Wirtschaftsprüfers. In den Statuten der Treuhand-Kammer werden die Charaktereigenschaften des Berufstandes ebenfalls hervorgehoben (18).

QS1 behandelt sehr ausführlich Gefährdungen und Verstösse des Prüfunternehmens bezüglich Unabhängigkeitsanforderungen gegenüber Prüfkunden. Die Anforderungen gelten auftrags- und teambezogen. Das Prüfunternehmen muss sicherstellen, dass allenfalls auch Drittpersonen (z.B. frei Mitarbeitende oder Mitarbeitende aus einem Netzwerk) die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen. Damit Unabhängigkeitskonflikte überhaupt festgestellt werden könne, muss der Wirtschaftsprüfer alle relevanten Informationen zu Aufträgen einschliesslich des Leistungsumfangs zusammenstellen und innerhalb des Prüfteams kommunizieren. Die Ausführungen von QS1.20-25 haben einen hohen Detaillierungsgrad und sind auf grosse Prüfunternehmen und Strukturen ausgerichtet.

Die gesetzlichen Unabhängigkeitsanforderungen sind in Art. 728 OR ausführlich geregelt. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten auch nach Gesetz für alle an der Revision beteiligten Personen.

Weiter gilt bei der Ausführung von ordentlichen Revisionen bereits eine gesetzliche Rotationspflicht, die verlangt, dass die auftragsverantwortliche Person (leitender Revisor) längstens während sieben Jahren die Revision ausführen darf. Das gleiche Mandat darf erst nach einem Unterbruch (Abkühlfrist) von drei Jahren wieder betreut werden (19). Unter QS1.25 wird stipuliert, dass Regelungen und Massnahmen eingeführt werden müssen, um die „Gefährdung“ durch zu grosse Vertrautheit auf ein vertretbares Mass zu verringern, wenn dasselbe leitende Fachpersonal über einen langen Zeitraum bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung eingesetzt wird. Nach ISQC1.A14 sowie CH-QS1.A14.1 u. 14.2 beträgt die Rotationsfrist ebenfalls sieben Jahre.

Betreffend wirtschaftlicher Unabhängigkeit ist auch die 10% Regel nach Art. 11 RAG zu beachten, die jedoch vom Bundesgericht als nicht allgemein auf alle Revisoren anwendbar bezeichnet wurde (20).

Die vollständige und autonome Führung der Buchhaltung durch das Treuhandunternehmen, welches gleichzeitig auch als Revisionsstelle amtet, ist nach Auffassung der Revisionsaufsichtsbehörde nicht erlaubt (21). Kleine Treuhandunternehmen, bei denen eine strikte organisatorische Trennung der Tätigkeiten Buchführung und Revision nicht möglich ist, müssen sich in Zukunft pro Kunde für eine der beiden Tätigkeiten entscheiden. Bei einer geringen Anzahl von Revisionsmandaten stellt sich zudem die Frage, ob solche Dienstleistungen, bedingt durch die hohen Auflagen und die Haftung, überhaupt noch angeboten werden sollen. Viele kleinere Treuhandfirmen müssen zwangsläufig ihr Business-Modell überdenken, was mittelfristig den Markt verändern wird.

Die Prüfung der Unabhängigkeit ist ein Schwerpunktthema der Aufsichtsbehörde im Rahmen der regulären Überprüfungen von grossen Revisionsgesellschaften (22). Auch der KMU-Prüfer muss sich dem sehr bewusst sein. Denn im Bereich KMU-Revision ignoriert die Revisionsaufsichtsbehörde offenbar die gesetzlich klaren und wesentlichen Unterschiede zwischen den Unabhängigkeitsvorschriften von Art. 729 OR (eingeschränkte Revision) und Art. 728 OR (ordentliche Revision). Gemäss Website der RAB werden nämlich unter der Rubrik Dienstleistungen > Häufige Fragen > Revisionsdienstleistungen > Unabhängigkeit bei der eingeschränkten Revision die Vorschriften bezüglich Unabhängigkeit der doch wesentlich unterschiedlichen Revisionsarten praktisch gleichgestellt (23). Dies ist insbesondere im Bereich der "äusseren" Unabhängigkeit von grosser Bedeutung.

   

Regelungen / Massnahmen zur Umsetzung der Qualitätssicherung beim kleinen Prüfunternehmen

Verhaltensanforderungen

Allgemein strukturorientiert

Mandats- und prozessorientiert

Kontrolle Einhaltung der 10% Regel

Generelle Sicherstellung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit; kein Wachstum ohne genügend Eigenfinanzierung; allfällige finanzielle Risiken, welche auch zu Unabhängigkeitsproblemen führen könnten, systematisch abbauen

 

Wissensmanagement personenorientiert (Fortbildungskontrolle), Weiterbildungskonzept intern und extern

 

Kontrolle allfällige Interessenskonflikte bei der Annahme von neuen Mandaten

 

Überprüfung Mandate, wo eindeutig kritische Doppelfunktionen, wie Buchführung und Abschlusserstellung sowie Revision gemacht werden. Ist objektiv betrachtet eine saubere Trennung überhaupt möglich? > siehe auch Checkliste Unabhängigkeit Doppelmandate des QS-Leitfadens

Überprüfung Unabhängigkeitskonflikte bei formellen Netzwerken > Checkliste QS-Leitfaden

 

Jährliche Unabhängigkeitserklärung von allen Mitarbeitenden > Bsp. QS-Leitfaden

Verschwiegenheitserklärung > Bsp. QS-Leitfaden

Weitere Bespiele und Möglichkeiten nach Bedarf siehe QS-Leitfaden

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