Steuerliche Abschreibungssätze (Maximalsätze)

Art. 62 Abschreibungen - DBG

1) Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2) In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3) Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

4) Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Auszug aus Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe der Eidg. Steuerverwaltung:

Abschreibung auf Buchwert (BW) oder Anschaffungswert (AW) BW AW
Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser    
- auf Gebäude allein 2%  1%
- auf Gebäude und Land zusammen 1.5%  0.75%
Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude    
- auf Gebäuden allein  4% 2%
- auf Gebäuden und Land zusammen  3% 1.5%
Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie     
- auf Gebäuden allein 6% 3%
- auf Gebäude und Land zusammen  4% 2%
Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude)    
- auf Gebäuden allein  8% 4%
- auf Gebäuden und Land zusammen  7% 3.5%
Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen.    
Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15% 7.5%
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden  20% 10%
Gleisanschlüsse  20% 10%
Wasserleitungen zu industriellen Zwecken  20% 10%
Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20% 10%
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter  25% 12.5%
Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30% 15%
Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30% 15%
Motorfahrzeuge aller Art 40% 20%
Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitung, Strassenbaumaschinen 40% 20%
Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40% 20%
Büromaschinen 40% 20%
Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software) 40% 20%
Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill 40% 20% 
Automatische Steuerungssysteme  40% 20%
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Mess- und Prüfgeräte  40% 20%
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45% 22.5% 
Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45% 22.5%
Investitionen für energiesparende Einrichtungen: Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung von Sonnenenergie und dgl. können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.  
Umweltschutzanlagen: Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.  
Nachholung unterlassener Abschreibungen: Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen.
Besondere kantonale Abschreibungsverfahren (z.B. Sofortabschreibung) können auch für die direkten Bundessteuern angewendet werden, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen.
Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven: Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären.

 

! die kantonalen Regeln können abweichen

Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbst-merkblaetter.html

Massgebend sind immer die Angaben gemäss Originalquelle (siehe auch Disclaimer)

 

Besuchen Sie unseren Guide zum CH-Rechnungslegungsrecht...

 

andere Themen, die interessieren könnten / autres thèmes