Spezielle Steuersachverhalte - Teilbesteuerung Dividende

Die volle wirtschaftliche Doppelbesteuerung führte in der Vergangenheit bei KMU's dazu, dass Gewinne mit betriebswirtschaftlich übermässigen Abschreibungen oder durch Bildung von Reserven möglichst tief gehalten und nicht ausgeschüttet wurden. So konnten kurzfristig zwar Steuern gespart werden und zudem wurden Reserven für Krisenzeiten aufgebaut, andererseits wurde aber auch nicht betriebsnotwendige Substanz im Unternehmen gebunden, was die Handelbarkeit, z.B. auch bei der Unternehmensnachfolge, erschwerte.

Der negativen Effekt der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung wurde mit der Unternehmenssteuerreform II bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen durch einen prozentualen Abschlag auf Dividendenerträgen, so dass diese nur zu einem gewissen Teil versteuert werden müssen, entschärft. Voraussetzung für eine Teilbesteuerung ist eine minimale Beteiligungsquote, die beim Bund und den meisten Kantonen 10% beträgt. Der Umfang der Entlastung variiert von 30% (Zug) bis 80% (Glarus). In den meisten Kantonen, dabei auch Zürich und Bern, beträgt die Entlastung 50%.

Im Kreisschreiben Nr. 22 vom 15. Dezember 2008 der Eidg. Steuerverwaltung wird die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen näher behandelt. Zu beachten ist insbesondere:

  • Als Beteiligungsrechte gelten Aktien, Stammanteile an GmbH, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile am Kapital einer SICAF.
  • Für die Teilbesteuerung kommen nur Beteiligungsrechte in Betracht, die mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (zu beachten sind auch die Regeln der einzelnen Kantone). Die erforderliche Quote muss im Zeitpunkt der Realisierung der Einkünfte aus der Beteiligung erfüllt sein.

Gemäss Kreisschreiben qualifizieren für die Teilbesteuerung folgende Einkünfte aus Beteiligungsrechten:

  • Ordentliche Gewinnausschüttungen wie z.B. Dividenden, Gewinnanteile auf Stammeinlagen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen;
  • ausserordentliche Gewinnausschüttungen wie z.B. Anteile am Ergebnis einer direkten oder indirekten Teilliquidation oder Totalliquidation, Vermögenserträge aus Transponierung;
  • Ausschüttungen auf Partizipationsscheinen;
  • Ausschüttungen auf Genussscheinen, sofern die Beteiligungsquote mit Beteiligungsrechten der gleichen Gesellschaft erreicht wird;
  • Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen;
  • alle übrigen offenen Gewinnausschüttungen;
  • verdeckte Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Beteiligungen (wie Zinsen, Entschädigungen für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Dienstleistungen, die sich im Licht des Drittvergleichs nicht rechtfertigen lassen), sofern die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfahren hat. Stammt die verdeckte Gewinnausschüttung aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wird die Teilbesteuerung gewährt, wenn die zuständige schweizerische Steuerbehörde zur Einsicht gelangt, dass sie anstelle der ausländischen Steuerbehörde ebenfalls eine Aufrechnung vorgenommen hätte oder wenn eine Verständigungslösung kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt. 

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