Spezielle Steuersachverhalte - Indirekte Teilliquidation, Abgrenzungskriterien

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine "indirekte Teilliquidation" angenommen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die verkaufende Partei hält die Anteilsrechte im Privatvermögen und verkauft diese an einen buchführenden Käufer.
  • Es liegt eine Entreicherung der verkauften Gesellschaft vor, indem der Kaufpreis zumindest teilweise aus Mitteln der verkauften Gesellschaft erfolgt.
  • Die verkaufende Partei hat die Finanzierung des Kaufpreises aus Mitteln der Gesellschaft selbst eingeleitet oder war zumindest aktiv daran beteiligt.

Mit dem Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 wurden in Artikel 20a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) besondere Fälle des steuerbaren Vermögensübertrages aus Beteiligungen auch gesetzlich normiert. Im Kreisschreiben vom 6. November 2007 der Eidg. Steuerverwaltung wird die Thematik näher behandelt. Dabei geht es primär um die Abgrenzung zwischen steuerfreiem privatem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag aus Beteiligungsverkäufen an Dritte. Neben obigen Punkten sind noch folgende Abgrenzungskriterien zu beachten:

  • Die Übertragung erfolgt durch Verkauf (entgeltlich), wobei auch ein Tausch von Anteilrechten erfasst wird.
  • Der Verkauf umfasst eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft. Achtung: Werden die Beteiligungen gestaffelt verkauft, so werden alle Verkäufe innerhalb von 5 Jahren zusammen gezählt!
  • Innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf erfolgen Ausschüttungen von Substanz, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Solche Ausschüttungen sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie andere geldwerte Vorteile zu Gunsten der Käuferin.

Die Steuerfolge bei Umqualifizierung ist die Besteuerung des Verkaufserlöses bei der Verkaufspartei als steuerbarer Vermögensertrag, dabei bildet die kleinste der folgenden Grössen den steuerbaren Vermögensertrag:

  • Gesamter Verkaufserlös mit den unter suspensiven oder resolutiven Bedingungen vereinbarten Beträgen. Der Nominalwert der veräusserten Beteiligungsrechte reduziert den Verkaufserlös nicht.
  • Ausschüttungsbetrag der Substanzentnahme
  • Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven
  • Nichtbetriebsnotwendige Substanz

Die Erfüllung des Tatbestandes der indirekten Teilliquidation kann für den Verkäufer zur existentiellen Bedrohung werden! In Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen und insbesondere auch einem Unternehmensverkauf ist höchste Vorsicht geboten. Rechtzeitige Abklärung allfälliger steuerlichen Risiken und gegebenenfalls die Einholung einer rechtsverbindlichen Auskunft bei den zuständigen Steuerbehörden ist absolute Pflicht.

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