Spezielle Steuersachverhalte - Indirekte Teilliquidation, Problemstellung

Die bei einer juristischen Person ausgewiesene Gewinnreserve sowie auch die zusätzlichen, handelsrechtlich nach Art. 960a Abs. 3 OR ausdrücklich erlaubten, stillen Reserven (altes Recht Art. 669 Abs. 3 OR) beinhalten Steuersubstrat, auf das der Fiskus bei einer Gewinnausschüttung oder Liquidation unmittelbar über die Einkommenssteuern des Anteilsinhabers greifen kann. Dies ist aber nur möglich, solange die Anteilsrechte auch im Privatvermögen gehalten werden, wo das sogenannte Nennwertprinzip gilt und Rückflüsse über dem Nennwert strikte als Einkommen besteuert werden.

Wenn nun bei einem Unternehmensverkauf eine juristische Person Käuferin ist, kann diese bei zukünftigen Gewinnausschüttungen den Beteiligungsabzug geltend machen oder infolge des Buchwertprinzips können Abschreibungen vorgenommen werden und es resultieren soweit keine direkten Steuerfolgen mehr. Zu beachten ist jedoch, dass diese grundsätzlich nur aufgeschoben bleiben und zwar bis zu dem Moment, wo die neue Eigentümerin (Gesellschaft) Gewinne aus ihrem Substrat an ihre privaten Anteilsinhaber ausschüttet.

Aus einer aus Erhebungssicht nur kurzfristig betrachtet, systembedingten Verschlechterung der steuerlichen Position, legitimiert sich der Fiskus, unter bestimmten kumulativen Bedingungen, die Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös der Anteilsrechte als steuerbaren "Liquidationserlös" zu taxieren. Dies obschon das schweizerische Steuerrecht auf dem Grundsatz beruht, dass privater Kapitalgewinn mit Ausnahme des gewerbmässigen Liegenschafts- und Wertschriftenhandels sowie im Fall der sognannten Transponierung steuerbefreit ist (Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG).

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