Fusionsgesetz (FusG) - Vermögensübertragung

Das Gesetz stipuliert die Vermögensübertragung in Art. 69 FusG im Wesentliche wie folgt: Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Wenn die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, muss dies jedoch über eine Fusion erfolgen. Vorbehalten bleiben ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation.

Die Vermögensübertragung ist ein recht flexibles Instrument, das immer dann eingesetzt werden kann, wenn Strukturanpassungen nicht über eine Fusion, Spaltung oder Umwandlung vorgenommen werden oder werden können. Die Mitgliedschaftsrechte werden bei der Vermögensübertragung nicht berührt. Übertragbar sind grundsätzlich:

  • Unternehmen oder Unternehmensteile
  • bestimmte, betroffene Aktiven / Passiven

Grundlage der Vermögensübertragung bildet der Übertragungsvertrag (Art. 70 FusG). Dieser muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden. Der Übertragunsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Werden Grundstücke übertragen, so bedürfen die entsprechenden Teile des Vertrages der öffentlichen Beurkundung.

Der Übertragungsvertrag enthält:

  • Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger.
  • Inventar mit eindeutigen Bezeichnungen der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen.
  • Gesamtwert der zu übertragenden Aktiven und Passiven.
  • allfällige Gegenleistungen
  • Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen.

Die Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivüberschuss ausweist.

Gegenstände des Aktivvermögens sowie Forderungen und immaterielle Rechte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben beim übertragenden Rechtsträger.

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