Swiss GAAP FER - Kern FER, Standards 1-3

In den Standards 1-6 der Kern FER wird konkret aufgezeigt, was die Jahresberichterstattung umfasst und wie deren wichtigsten Teile aufgestellt werden müssen. Die Kern-FER beziehen sich zuerst auf den Einzelabschluss eines Unternehmens als juristische Einheit. Grundsätzlich sind jedoch sämtliche Bestimmungen für den Einzelabschluss auch für den Konzernabschluss als betriebswirtschaftliche Einheit einzuhalten (vgl. SGF 30).

Swiss GAAP FER 1 erläutert die allgemeinen Grundlagen des FER-Rechnungslegungskonzepts. Dabei geht es um den Zweck, Aufbau, Empfänger der SGF Jahresrechnung, Obergrundsätze, Struktur der einzelnen Fachempfehlungen, Verhältnis zum Steuerrecht und die Umsetzung. Konkrete Grundsätze/Regeln sind:

  • True & Fair View als Fundament
  • Gewährung von Wahlrechten mit Offenlegungsprinzip
  • Schaffung günstiger Voraussetzungen für einen allfälligen Übergang zu internationalen Standards
  • SGF sind immer nach dem gleichen Top-Down Schema aufgebaut (Einleitung > Empfehlungen > Erläuterungen > Anhang mit Beispielen und Graphiken
  • Steuerlich massgeblich ist der handelsrechtliche Abschluss. Der SGF Abschluss, welcher auf Grundlage von True & Fair View beruht, unterscheidet sich in der Regel vom handelsrechtliche Abschluss.
  • Die Organisationen (Unternehmen/Einheiten) sorgen dafür, dass die Fachpersonen, welche mit der Erstellung der Jahresrechnung betraut sind, über die notwendigen Kenntnisse bezüglich SGF verfügen. Unter den Grundsätzen zur Rechnungslegung wird offengelegt, dass die Jahresrechnung in Übereistimmung mit SGF erstellt wird. Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, ob das Konzept gemäss den gesamten SGF oder nur der Kern-FER umgesetzt wird.

Swiss GAAP FER 2 ist in materieller Hinsicht für die KMU der wichtigste Standard, denn es geht um die Bewertungsgrundsätze generell, Bewertungsgrundsätze einzelner Bilanzpositionen, Wertbeeinträchtigungen, Fremdwährungsumrechnung und latente Steuern. Konkrete Grundsätze/Regeln sind:

  • Bewertungsgrundsätze der einzelnen Bilanzpositionen orientieren sich immer an den historischen Anschaffungskosten (Historical Cost) beziehungsweise am aktuellen Wert (Fair Value).
  • Bewertungsgrundsätze für einzelne Bilanzpositionen müssen die systematische Ermittlung und Erfassung der Abschreibungen sowie Wertbeeinträchtigungen vorsehen.
  • Bewertungsgrundlage für die Jahresrechnung und die Bewertungsgrundsätze für die Einzelpositionen sind im Anhang offen zu legen.
  • Wertschriften im Umlaufvermögen sind zum aktuellen Wert zu bewerten. Liegt kein aktueller Wert vor, höchstens zu Anschaffungskosten abzüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen.
  • Forderungen sind zum Nominalwert, abzüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen zu bewerten.
  • Vorräte werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder - falls dieser niedriger ist - zum Netto-Marktwert (Niederstwertprinzip) bewertet.
  • Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmässiger, notwendiger Abschreibungen und gegebenenfalls Wertbeeinträchtigungen bilanziert.
  • Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten unter Abzug allfälliger Wertbeeinträchtigungen bilanziert.
  • Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug notwendiger Abschreibungen bewertet. Selbst erarbeitete immaterielle Werte können jedoch nur bei kumulativ erfüllten speziellen Bedingungen aktiviert werden (vergl. SGF 2/35).
  • Verbindlichkeiten werden in der Bilanz in der Regel zum Nominalwert erfasst.
  • Rückstellungen sind auf jeden Bilanzstichtag auf Basis der wahrscheinlichen Mittelabflüsse zu bewerten.

Bei allen Aktiven ist auf jeden Bilanzstichtag zu prüfen, ob Anzeichen dafür bestehen, dass der Buchwert des Aktivums den erzielbaren Wert übersteigt und so eine Wertbeeinträchtigung vorliegt. Gegebenenfalls muss der Buchwert erfolgswirksam auf den erzielbaren Wert reduziert werden.

Auf Bewertungsdifferenzen zum Handelsrecht sind latente Ertragssteuern zu berücksichtigen.

Zu bemerken ist, dass die wichtigsten Bewertungsregeln grundsätzlich gleich sind wie im Handelsrecht, dies jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass dort mit Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens die Bildung von stillen Reserven ausdrücklich möglich ist und die Grundsätze so verwässert werden können. Weiter ist nach Rechnungslegungsrecht eine Marktbewertung für alle Aktiven möglich, insofern ein "beobachtbarer" Marktpreis gegeben ist (vergl. Art. 960b OR). 

Swiss GAAP FER 3 regelt die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung und Eigenkapitalnachweis. Unter der Mindestgliederung erfolgt auch der Mindestausweis (gesonderter Ausweis) von einzelnen Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Bei der Darstellung und Gliederung ist das Prinzip der Wesentlichkeit zu beachten. In der Jahresrechnung können auch branchenübliche Bezeichnungen gewählt werden, falls darunter die Aussagekraft erhöht wird. Weitere Untergliederungen sind zulässig. Weiter ist zu beachten:

  • Kapitalreserven bestehen nur aus einbezahlten Reserven (Agio, Zuschüsse von Anteilhabern)
  • Gewinnreserven setzen sich aus den einbehaltenen Gewinnen und der Neubewertungsreserve zusammen
  • Fahrzeuge und Mobilien gehören zum übrigen Sachanlagevermögen
  • Gesellschaftsanteile (Beteiligungen) unter 20% müssen unter den Wertschriften ausgewiesen werden, Anteile von mindestens 20% unter den Finanzanlagen.
  • Zum betriebsfremden Ergebnis gehören Aufwendungen und Erträge, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterscheiden. Dazu gehören insbesondere auch Aufwendungen und Erträge aus nicht betrieblichen Sachanlagen.
  • Als ausserordentlich gelten solche Aufwendungen und Erträge, welche im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit äusserst selten anfallen und nicht voraussehbar waren.
  • Die Zwischenergebnisse sind sachgerecht zu bezeichnen.

Im schweizerischen Rechnungslegungsrecht wird von der Systematik her eine vergleichbare Mindestgliederung verlangt. Zu differenzieren ist beispielsweise, dass es unter Swiss GAAP FER grundsätzlich kein periodenfremden Aufwand gibt oder geben darf. Hingegen kann es unter bestimmten Voraussetzungen ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag geben. Bei beiden Rechnungslegungskonzepten ist bei Ausweis und Gliederung von Bilanzpositionen und Sachverhalten auch immer der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

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