Rechnungslegung Aktienrecht altes Recht - Transparenzgesetz

Art. 663bbis und Art. 663c - "Transparenzgesetz": In diesen Gesetzesartikeln, die erst seit 1. Januar 2007 in Kraft sind, wird die Offenlegung von Vergütungen, Darlehen/Kredite und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geregelt. Die Artikel gelten nur für Aktiengesellschaften, deren Beteiligungspapiere an eine Börse kotiert sind. Die Struktur der Bestimmungen ist grob wie folgt:

  • Eingrenzung des Personenkreises (Empfänger), für welchen entrichtete Vergütungen offen gelegt werden müssen
  • Katalog von Leistungen, die als Vergütungen gelten (Definition der Elemente der Vergütungen)
  • Umschreibung Sachverhalte Darlehen und Kredite
  • Umschreibung, wie die Offenlegung zu erfolgen hat
  • Angabe von bedeutenden Aktionären (Art. 663c OR)

Die Bestimmungen von Art. 663bbis OR sind mit der Aktienrechtsrevision 2023 aufgehoben und durch umfassendere Bestimmungen zur Transparenz und zum Rohstoffhandel ersetzt worden.

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