Pflicht zur Anwendung eines höheren Standards zur Rechnungslegung


Zusätzlich
zur handelsrechtlichen Jahresrechnung gemäss Art. 957ff OR müssen ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

  • Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
  • Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschafter;
  • Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.

Es können ein Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

  • Gesellschafter (Anteilsinhaber), die mindestens 20% des Grundkapitals vertreten;
  • 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder;
  • Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegen.

Die Pflicht zu Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

Zuständigkeit für die Wahl des Standards:

  • Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ (z.B. Generalversammlung) den anerkannten Standard nicht festlegt.

Bestimmungen zur Anwendung:

  • Angabe des entsprechenden Standards (Regelwerk)
  • Das gewählte Regelwerk muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden
  • Die Einhaltung des Regelwerks muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden
  • Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen
  • Der zusätzliche Abschluss muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der handelsrechtlichen Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung
  • Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards

Mögliche Regelwerkte im KMU Bereich:

 

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