Droht den NONPROFIT-Organisationen ein dualer Abschluss?

Es wird aufgezeigt, inwieweit ein Abschluss nach Swiss GAAP FER 21 den Anforderungen des neuen Rechnungslegungsrechts (RLR) gemäss Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR) entspricht. Im Zentrum stehen gemeinnützige, soziale Nonprofit-Organisationen (NPO), welche bereits heute Swiss GAAP FER 21 sowie die Kern-FER anwenden und nicht als grosse Organisationen im Sinne von Art. 961 ff. OR zu klassifizieren sind.

Unter dem alten Recht waren die meisten NPO nicht dazu verpflichtet, einen aussagekräftigen Abschluss zu erstellen. Kaufmännisch tätige Vereine (1) sowie nicht kaufmännische Stiftungen (2) mussten bloss die rudimentären allgemeinen Buchführungsvorschriften von Art. 957 ff. des bisherigen OR befolgen. Und die weitergehenden aktienrechtlichen Buchführungsvorschriften galten bloss für Stiftungen mit einem kaufmännischen Gewerbe. Das neue Rechnungslegungsrecht macht nun keinen Unterschied mehr zwischen diesen beiden Rechtsformen, denn der Umfang der Buchführungspflicht sowie die Gliederungstiefe der Jahresrechnung hängen im Wesentlichen von der Grösse der Organisation ab.

Art. 962 Abs. 1 Ziff. 3 OR verlangt nun von jenen NPO,

die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, «zusätzlich» zum handelsrechtlichen Abschluss die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER, IFRS oder US GAAP). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Swiss-GAAP-FER-21-Anwender nicht mehr wie bisher von der obligationenrechtlichen Rechnungslegungspflicht nach Art. 957 ff. OR befreit sind. Auf den ersten Blick müssten demnach sämtliche NPO einen dualen Abschluss erstellen, die aufgrund anderer Standards (z. B. Zewo Gütesiegelreglement (3) oder Swiss Foundation Code (4)) bereits Swiss GAAP FER berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Beitrag soll geprüft werden, inwiefern die alleinige Anwendung von Swiss GAAP FER bzw. Swiss GAAP FER 21 die betreffenden NPO de facto von der obligationenrechtlichen Buchführungspflicht befreit und welche Informationen gegebenenfalls zusätzlich offenzulegen sind.

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