KMU-Verkauf: Vertragsrechtliche Aspekte - Mängelrüge

Die Sachgewähr setzt voraus, dass der Käufer die Kaufsache nach dem üblichen Geschäftsgang baldmöglichst prüft und allfällige Mängel, für die der Verkäufer einzustehen hat, unverzüglich rügt.

Unterlässt der Käufer der Beteiligungsrechte an einem Unternehmen oder einzelner Aktiven und Verbindlichkeiten die baldmögliche Prüfung und die unverzügliche Rüge eines Mangels, so gilt die Kaufsache als genehmigt. Die unverzügliche Rüge kann unterbleiben sofern die Mängel bei übungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren. Versteckte Mängel, die erst im Laufe der Zeit entdeckt werden, sind nach Entdeckung sofort zu rügen, widrigenfalls die Kaufsache trotz der versteckten Mängel als genehmigt gilt. 

Der Verkäufer kann die Sachgewähr rechtsgültig wegbedingen oder beschränken. Eine solche Abrede zur Beschränkung oder Aufhebung der Gewährspflicht ist indes gemäss Art. 199 OR ungültig, falls der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.

Die strenge Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gilt nach Bundesgericht auch beim Unternehmenskauf, wiewohl die gesetzeskonforme Erfüllung dieser beiden Pflichten im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann (6).

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