KMU-Verkauf: Vertragsrechtliche Aspekte

Leistungsstörungen beim Kauf und Verkauf von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in der Schweiz werden grundsätzlich analog der Gewährleistung beim Fahrniskauf beurteilt.

Es gelten die Bestimmungen zum Fahrniskauf gemäss Art. 187 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) und im Speziellen bei Rechtsgewähr Art 192 ff. OR und bei Sachgewähr Art. 197 ff. OR.

Im Falle von Mängeln beim Vertragsschluss oder kurz Willensmängeln kommen ausserdem die Bestimmungen von Art. 23 ff. OR zur Anwendung. Als Willensmängel qualifizieren der wesentliche Irrtum gemäss Art. 23 ff. OR, die absichtliche Täuschung gemässs Art. 28 OR und die gegründete Furchterregung oder kurz Drohung gemässs Art. 29 f. OR.

Ferner gelten auch beim Kauf und Verkauf von KMU in der Schweiz die allgemeinen Regeln zur Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen oder kurz Verbindlichkeiten, wonach der Schuldner bei Verschulden gemäss Art. 97 ff. schadenersatzersatzpflichtig wird. Jede Art von Verschulden begründet die Haftung, so auch bereits die leichte Fahrlässigkeit.

Erfüllung und Nichterfüllung

Auf den Kauf und Verkauf von Unternehmen sind grundsätzlich die Normen des Fahrniskaufs gemäss Art. 184 ff. OR anwendbar, wogegen die zumeist formalen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz oder FusG) auf den Rechtsschutz der Gläubiger, der Arbeitnehmer und der Minderheitsbeteiligten fokussieren (1). Die kaufrechtlichen Bestimmungen in Art. 184 ff. des OR regeln die Folgen der Erfüllung und insbesondere der Nichterfüllung u.a. auch von Verträgen betreffend die Übertragung von Beteiligungsrechten oder Aktiven und Passiven bzw. Fremdkapital im Sinne der Vermögensübertragung. Für die Durchsetzung des Rechts ist die gross mehrheitlich vertragskonforme Erfüllung der respektiven Verpflichtungen aus Verträgen betreffend den Kauf und Verkauf von Unternehmen wie allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr von grosser Bedeutung, widrigenfalls der Rechtsverkehr und letztlich auch der Rechtsstaat kaum funktionieren würde. Derartige Verträge sind indes oft komplex und führen immer wieder zu Leistungsstörungen, weshalb die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung nachfolgend kurz dargestellt werden sollen. Der Kürze wegen muss es bei einem Überblick bleiben.

Verzug des Verkäufers

Der Verkäufer eines Unternehmens kommt mit der Übertragung der Beteiligung in Verzug, wenn ihn der Käufer durch Mahnung in Verzug setzt oder für die Übertragung der Beteiligungsrechte ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. Dieser Verzug des Verkäufers trifft übrigens regelmässig zwischen dem eigentlichen Vertragsabschluss und dem Vollzug des Kaufvertrags (sogenanntes Closing) ein. Die Verzugsfolgen richten sich nach Art. 102 ff. OR, wobei gesetzlich kein Verzugszins geschuldet ist, da der Verkäufer nicht mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist.

Verzug des Käufers

Der Käufer eines Unternehmens kommt mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, wenn ihn der Verkäufer durch Mahnung in Verzug setzt  oder ohne Mahnung wenn die Kaufpreiszahlung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. Die Verzugsfolgen richten sich ebenfalls nach Art. 102 ff. OR. Zu den Verzugsfolgen gehören insbesondere der gesetzliche Verzugszins von fünf vom Hundert gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sowie bei Verschulden des Schuldners Ersatz des weitergehenden Schadens, soweit dieser den Verzugszins übersteigt (Art. 106 Abs. 1 OR).

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